Gerne zu Ihren Fragen:
Abgesehen von der „Aufgeputzten Identität" nebst den Begleitumständen, die als sog. schriftliche (oder mündliche) Lüge strafrechtlich nicht relevant ist, schildern Sie einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen, die allenfalls dann strafbar gewesen wären, wenn die entsprechenden „Schriften" (§ 11 Absatz 3 StGB
= z.B. Chatverläufe) von Ihnen „verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" werden sollten.
Dieses zusätzlich notwendige Tatbestandsmerkmal sehe ich vorliegend nicht dadurch erfüllt, dass „ihre Familie ihr Handy, Laptop und IPad weg genommen und all unsere Chats gelesen" haben, wie Sie schreiben.
Sofern tatsächlich eine Anzeige – durch wen auch immer – erfolgen sollte, käme es zunächst darauf an, ob „die Polizei Sie jetzt finden würde".
Das hängt von den it-technischen Voraussetzung ab, ob Sie z.B. Ihre IP-Adresse „geschützt" haben oder nicht.
Vor allem aber auch, ob Staatsanwaltschaft und Polizei einen zureichenden Anfangsverdacht in der Anzeige sehen, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt, was ggf. zu einem Durchsuchungsbeschluss führen könnte. Das wird in der anwaltlichen Praxis häufig ohne Grund sehr gefürchtet. Denn diesen Aufwand wird die Polizei nur betreiben, wenn sie von einem zureichenden Anfangsverdacht ausgeht.
Ansonsten sollten Sie die Dinge gelassen abwarten. Sofern es dennoch zu einem Ermittlungsverfahren käme, jedoch rechtzeitig einen versierten Strafverteidiger mit der Akteneinsicht betrauen und sich bis dahin mit Äußerungen gegenüber wem auch immer strikt zurückhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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