Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufgabe Mitunternehmeranteil Anwendung von § 6 (3) EStG

| 18. August 2013 15:55 |
Preis: 300€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

den Fall möchte ich wie folgt kurz schildern:

Wir haben eine atypisch stille Gesellschaft, an der V mit 70% und S mit 30% beteiligt ist.
(Der S wurde seinerzeit als atypisch stiller Gesellschafter mit 30% aufgenommen). Der V scheidet zum 31.12. aus der Gesellschaft aus und überträgt seinen 70%-Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den S.
Allerdings behält der V sein Sonderbetriebsvermögen (wesentlich im Sinne der quantitativen als auch der qualitativen Betrachtungsweise) zurück und überführt es in sein Privatvermögen (Gebäude, welches der V vorher an die Gesellschaft verpachtet hat).
Der V verpachtet das Gebäude nach seinem Ausscheiden allerdings an den S weiter und erzielt seitdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Unstrittig ist, dass beim S die Buchwertfortführung deshalb nach § 6 (3) EStG nicht mehr möglich ist (Aufgabe eines Mitunternehmeranteils beim V). Der V muss also 70% der stillen Reserven aus der Gesellschaft sowie 100% der stillen Reserven aus seinem Sonderbetriebsvermögen versteuern mit Anwendung der §§ 16 , 34 EStG (so vermutet ich das).
Jetzt die Frage: Muss der S nun diese 70% von V aufgedeckten stillen Reserven aus dem Gesellschaftsvermögen aufteilen und die übernommenen Wirtschaftsgüter entsprechend aufstocken (einschließlich 70 % Aufdeckung Firmenwert), also zusätzliches AfA-Potenzial für S, obwohl S keinen Kaufpreis bezahlt hat ? (S führt also das Unternehmen als Einzelunternehmen fort).
Wie ermittle ich in der Praxis diese stillen Reserven? Z.B. von Büromöbeln und ähnlichem Inventar. Viele schätzen dies einfach.
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.

Einsatz editiert am 18.08.2013 18:43:32

Eingrenzung vom Fragesteller
18. August 2013 | 18:33
19. August 2013 | 10:47

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.

1) V muss also 70% der stillen Reserven aus der Gesellschaft und 100% der stillen Reserven aus seinem Sonderbetriebsvermögen versteuern.

Soweit die stillen Reserven realisiert werden, so kann der erzielte Gewinn nach § 16 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung eines Freibetrages und mit einer Tarifvergünstigung nach § 34 EStG gewährt werden. Wird das betriebsnotwendige Sonderbetriebsvermögen jedoch nicht zeitnah veräußert oder unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt, so sind die Voraussetzungen für den Freibetrag noch die Tarifvergünstigung gegeben.

2) Muss S die 70% der aufgedeckten stillen Reserven aufteilen? … und die übernommenen Wirtschaftsgüter entsprechend

Aktivierte „stille" Reserven sind nach deren Offenlegung eben nicht mehr still, sondern gehören zum „normalen" Betriebsvermögen.
Die Reserven sind entsprechend ihrer Quellen den entsprechenden Sachwerten zuzuordnen und in den zugehörigen Sachkonten zu buchen, so dass die Bilanz mit den offengelegten stillen Reserven wieder der Wirklichkeit entspricht.

3) … zusätzliches AfA Potential

Eigentlich nicht! Denn die Bewertung der Sachanlagen, erfolgt immer nur zum Anschaffungswert. Werterhöhungen sind Gewinne beim Verkauf.

4) Wie ermittele ich in der Praxis den Wert dieser stillen Reserven?

Schätzen ist gar nicht so schlecht. Natürlich sollte hier am Mark orientierte Vergleichswerte herangezogen werden, um nicht völlig aus dem Ruder zu laufen und die Reserven zu stark unter bzw. über zu bewerten. Im Grunde gilt: Der Markt macht den Preis und damit den Wert des zu bewertenden Wirtschaftsgutes.

Gern stehe ich Ihnen für Nachfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dazu die kostenfrei Nachfragefunktion.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2013 | 11:35

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist aber richtig, dass nur 70% der stillen Reserven einschließlich Firmenwert aufgedeckt und aufgestockt werden, korrekt? Können Sie mir Rechtsgrundlagen dafür nennen, dass kein zusätzliches AfA-Potenzial möglich ist in meinem konkreten Fall?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2013 | 12:31

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke vielmals für die Nachfrage. Durch die Suche nach der entsprechenden Vorschrift, es handelt sich um § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG , muss ich die zuvor gemachte Aussage revidieren.
Soweit die Besteuerung der stillen Reserve sichergestellt ist, ist bei der Überführung/Aktivierung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Gesetzliche Gewinnermittlungsmethoden sind die EÜR (EStG) und die Bilanz(EStG/HGB). Diese helfen jedoch nicht bei der Bewertung von einzelnen Sachgesamtheiten oder Gegenständen, so dass Angebote von dritte Seite und eigene marktorientierte Schätzungen wieder weit hilfreicher sind. Bitte beachten Sie hierbei das gemilderte Niederstwertprinzip.

Es sind also nur die realisierten/aktivierten der Besteuerung unterworfenen "stillen" Reserven (70 %) den Sachwertkonten zuzuschreiben.
Mit der Besteuerung können diese auf der anderen Seite auch abgeschrieben werden, erhöhen damit die AfA.

Der Umstand, dass S dafür keinen Kaufpreis gezahlt ist, wird durch den Umstand der vorweggenommenen Erbfolge ersetzt.

Gern stehe ich Ihnen auch für weitere Fragen auch außerhalb dieses Portals zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle

Ergänzung vom Anwalt 19. August 2013 | 10:59

Zum Punkt 3 möchte ich ergänzen...
Gemeint ist, dass Sachanlagen im Anlageverzeichnis als Grundlage für die AfA mit ihren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Bewertung der Sachanlagen in der Rubrik Sachanlagen der Bilanz ist davon unabhängig.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle

Bewertung des Fragestellers 19. August 2013 | 13:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Im Verhälnis zu meinem Einsatz von immerhin 300,00 EUR bekam ich eine von fachlicher Seite her eher unqualifizierte Antwort. Der Anwalt musste sich nach meiner Nachfrage sogar noch korrigieren.
Andere Fragesteller haben bei wesentlich größeren Sachverhaltsgestaltungen und detaillierten Antworten hierauf verhältnismäßig wesentlich weniger geboten. Ich bin absolut nicht zufrieden und habe jetzt halt Lehrgeld bezahlt. Ich bezweifele, dass der antwortende Anwalt ein Fachanwalt für Steuerrecht gewesen ist.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Danke für die Bewertung. Nein, der antwortende Anwalt ist kein Fachanwalt für Steuerrecht, den haben Sie aber auch nicht verlangt, weder in der Fragestellung noch in Ihrer Eingrenzung. Der Kollege Hermes trägt seines Zeichens den erwähnten Fachanwaltstitel, neben vielen anderen Kollegen hier im Portal. Zu Ihrem Einsatz möchte ich lediglich bemerken, dass dies Ihr Angebot für die Beantwortung Ihrer Frage ist und nicht auf mein Verlangen hin entstanden ist.
Bedauerlich, dass Sie nicht zufrieden sind, unter Umständen hätte ein persönliches Gespräch, ehr zu einem befriedigendem Ergebnis geführt.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wehle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. August 2013
2,6/5,0

Im Verhälnis zu meinem Einsatz von immerhin 300,00 EUR bekam ich eine von fachlicher Seite her eher unqualifizierte Antwort. Der Anwalt musste sich nach meiner Nachfrage sogar noch korrigieren.
Andere Fragesteller haben bei wesentlich größeren Sachverhaltsgestaltungen und detaillierten Antworten hierauf verhältnismäßig wesentlich weniger geboten. Ich bin absolut nicht zufrieden und habe jetzt halt Lehrgeld bezahlt. Ich bezweifele, dass der antwortende Anwalt ein Fachanwalt für Steuerrecht gewesen ist.


ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht