Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
An der Schuldfrage änder sich Nichts, ob die Kupplung nun eingeklappt oder ausgeklappt war. Es mangelt hier schon am sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Soweit die Schuldfrage – wie Sie schreiben – geklärt sein sollte, ist es völlig irrelevant, ob die Kupplung ein- oder ausgeklappt ist. Diese war für den Unfall als solchen schließlich auch nicht ursächlich im Sinne einer juristisch geforderten Kausalitätskette.
Denn der Unfall hätte sich zum einen auch ohne die Anhängerkupplung ereignet zum anderen lag es nicht an der Kupplung, dass sich der Unfall überhaupt ereignet hat. Soweit sie tatsächlich einen größeren Schaden also ohne Kupplung verursacht haben sollte, mangelt es wie oben gezeigt am Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Auf die mangelnde eingefahrene Kupplung kann sich der Gegner also nicht berufen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Danke für Ihre Ausführungen.
Unter:
http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_fachartikel/fachartikel_detail.php?id=496&Fachgebiet_id=157
(ganz unten auf der Seite) hatte ich die Aussage einer Kollegen von Ihnen gelesen, die sinngemäß aussagt, dass ein Mitverschulden des Unfallopfers (mir) angenommen wird, wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht abgenommen wird.
Wenn ich Sie recht verstehe, hat die Kollegin Unrecht?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragensteller,
die von Ihnen zitierte Fundstelle der Kollegin deckt sich zu 100 % mit dem oben Gesagten. So erhöht sich die Betriebsgefahr natürlich nur dann wenn die Kupplung in einem Kausal, aber auch Pflichtwidrigkeitszusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang lässt sich aber Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Im Übrigen trägt der Gegner eine etwaige Beweislast für eine solche Erhöhung der Betriebsgefahr.
Abschließend hoffe ich Ihre Frage beantwortet zu haben und wünsche Ihnen frohe Weihnachten,
Ihr
Alexander Stephens