Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Haftung eines Radfahrers kommt nur gem. § 823 BGB
in Betracht, weshalb stets ein Verschulden vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist von einem solchen auszugehen; die Haftung ist dann gegeben, wenn sich das Verschulden unfallursächlich ausgewirkt hat.
Ein Verstoß gegen die StVO ist hier nicht zu erkennen. Handzeichen sind für Radfahrer beim Abbiegen vorgeschrieben. Es gibt aber keine Vorschrift, die Handzeichen auch beim Bremsen gebietet. Normales Bremsen wegen möglicher Gefahr muss nicht angekündigt werden, der Hintermann muss damit rechnen und entsprechend großen Abstand halten. Der Vorausfahrende darf nur nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen, § 4 I 2 StVO
.
Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Unfall durch die auffahrende Radfahrerin verursacht wurde und diese gegen § 4 I 1 StVO
verstoßen hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.05.2008
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12:31
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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