Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach § 4 StVO
muss im Straßenverkehr der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass hinter ihm gehalten werden kann, auch wenn plötzlich gebremst wird.
Der einzuhaltende Abstand richtet sich nach der Örtlichkeit der Lage sowie der Fahrtgeschwindigkeit.
Im dichten Stadtverkehr ist stets gespannte Aufmerksamkeit nötig.
Selbst bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird in der Regel der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegen ( MDR 95; S. 577 ) !
Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Auffahrgefahr durch den Vorausfahrenden ( bspw.: scharfes Bremsen zum Zwecke der Maßregelung des Nachfolgenden )kann allerdings die Betriebsgefahr des Auffahrenden - sprich die Haftung - völlig hinter der des Vorausfahrenden zurücktreten ( so Landgericht Mönchengladbach NZV 02 S. 375
).
Gerade diesen Vorwurf, also den der vorsätzlichen Herbeiführung der Auffahrgefahr, macht Ihnen der Unfallgegner.
Zunächst spricht stets der erste Anschein gegen den auffahrenden Hintermann ( so auch BGH NZV 89, S. 105
).
Widerlegt wird dieser Anscheinsbeweis allenfalls durch einen fundierten Gegenbeweis, erschüttert schon durch die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs ( BGH NZV 89 ; S. 105 ).
Alleine der Umstand, dass Sie unglücklicher Weise wiederholt in Auffahrunfälle verwickelt wurden, vermag nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage kaum den Anscheinsbeweis, dass der Unfall vom Auffahrenden verschuldet wurde, zu erschüttern. Schließlich ist gerade im Ampelbereich stets mit dem Umschalten derselben zu rechnen.
Alles in allem ist anzuraten, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen und der Schadensregulierung beauftragen. Im Übrigen könnte sich der Unfallgegner durch seine dreiste Schutzbehauptung der üblen Nachrede oder gar der Verleumdung schuldig gemacht haben. Die von der Polizei ins Auge gefasste Ordnungswidrigkeit dürfte außerdem nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVG
erfüllt sein.
Ein beauftragter Rechtsanwalt wird im Rahmen der Schadensregulierung zunächst Akteneinsicht in die Polizeiakte nehmen und dementsprechend weitere rechtliche Schritte in die Wege leiten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071 / 2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
Anhang
§§ 3
, 4 StVO
- auszugsweise:
" Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen..."
so: § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StVO
" Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so gross sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen..."
so: § 4 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StVO
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