Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die Akten bzw. den Vorgang nicht möglich ist.
Im Rahmen des Anhörungsbogens sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu tätigen. Sie können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch machen. Dies würde ich Ihnen auch anraten.
Zuerst beantragt man grundsätzlich Akteneinsicht, damit man sich ein klares Bild von der Sach-, Rechts- und Beweislage machen kann, bevor eine Stellungnahme abgeben kann. Diese kann aber eben nur ein Anwalt beantragen, so dass ich dennoch dazu raten würde, einen Anwalt aufzusuchen.
Zu dem Sicherheitsabstand: Grundsätzlich ist etwas an der Floskel dran, dass derjenige „Schuld" ist, der hinten auffährt. Denn es besteht ein so genannter Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der einem anderen Verkehrsteilnehmer hinten aufgefahren ist, nicht die erforderliche Achtsamkeit oder den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten hat. Dies kann nur widerlegt werden, wenn atypische Unfallverläufe dargelegt werden. Im Ergebnis ist es für Sie aber doch kein Unterschied, ob Ihnen nur Unachtsamkeit oder auch die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands vorgeworfen wird. Denn die Erfolgsaussichten sind vorbehaltlich der Akteneinsicht bei derartigen Auffahrunfällen niedrig, wenn Sie selbst sogar eingestanden haben, dass Sie unachtsam waren.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, dass Sie mich direkt beauftragen und ich für Sie Akteneinsicht beantragen, um sich ein klares Bild über die Sachlage zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Erstmal vielen Dank für die zügige Beantwortung!
Ich erwarte mir ja auch keinen Erfolg in dem Sinne, dass ich hier nach einem Prozess o.ä. nicht als Unfallverursacher dastehe.
Ich bin definitiv der Unfallverursacher, so wie Sie es nach dem "Anscheinsbeweis" geschildert haben, ein atypischer Unfallverlauf liegt hier nicht vor.
Ich wüsste auch nicht, welche Unterlagen in der Akte zu diesem Fall überhaupt einzusehen wären, da von der Polizei weder Fotos gemacht wurden, noch eine Aussage vor Ort aufgenommen wurde.
Ich wäre damit einverstanden, dass ich als Unfallverursacher gelte und die entstandenen Schäden durch die KFZ-Haftpflicht übernommen werden. Ich möchte allerdings nicht, dass darüber hinaus noch irgendwelche "Strafen" auf mich zukommen oder mein Führerschein in Frage gestellt wird (Aufbauseminar o.ä.).
Verstehe ich Sie mit der Aussage "Im Ergebnis ist es für Sie aber doch kein Unterschied, ob Ihnen nur Unachtsamkeit oder auch die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands vorgeworfen wird...." richtig, dass anhand der Tatvorwürfe auch nichts weiter zu erwarten wäre, als eine Feststellung, dass ich Unfallverursacher bin, für den Schaden am anderen Fahrzeug haftbar gemacht werde, aber darüber hinaus wohl nichts auf mich zukommen würde? (mir hat einfach die Aussage des ungenügenden Sicherheitsabstandes Sorge bereitet, da dies meines Wissens nach zu einem Aufbauseminar führt, wenn man sich noch in der Probezeit befindet, was ich nicht tue, aber somit ja ein schlimmeres Vergehen zu sein scheint).
Sollte ich mich nun nicht zur Sache äußern wollen, wird hier doch mit Sicherheit der Fall zwecks Klärung erst richtig aufgerollt, das würde ich gerne vermeiden? (Sollte diese Frage schon weitergehend sein, dann beantworten Sie bitte einfach nur die erste Verständnisfrage.)
Herzliche Grüße und schon vorab vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ja, Sie haben insoweit Recht, dass die Unterlagen in derartigen Fällen spärlich sind. Es wird lediglich ein kurzer Vorgang angelegt.
Sie müssen zudem berücksichtigen, dass in derartigen Fällen die Haftpflichtversicherungsverträge vorsehen, dass der Versicherer die Abwehr der Ansprüche der Gegenseite übernimmt, da ansonsten der Schutz verloren gehen kann.
An Strafen dürfte nichts auf Sie zukommen. Allenfalls kommen in diesen fällen Straftaten wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung in Betracht. Sie handelten aber fahrlässig. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung wird der Einwand des "Augenblicksversagens" geltend gemacht, so dass die Verfahren ohnehin regelmäßig eingestellt werden. Wenn Sie sich vorher nichts haben zu Schulden kommen lassen, dann dürfte auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
Ich gehe davon aus, dass nichts weiter zu erwarten ist, als dass die Versicherung den Schaden übernimmt. Wenn Ermittlungen eingeleitet worden wären, dann wären Sie wahrscheinlich schon als Beschuldigter einer Straftat angehört oder geladen worden. Ich gehe davon aus, dass Sie bisher nur zu Ordnungswidrigkeiten angehört wurden.
In der Probezeit gelten zwar strengere Regeln, die dann aber für Sie nicht gelten. Ein Aufbauseminar dürfte also unwahrscheinlich sein.
Die Sache wird nicht nur deshalb aufgerollt, weil Sie sich zur Sache nicht äußern. Ich würde dennoch dringend raten, sich eben nicht zu äußern, bevor nicht sämtliche relevanten Unterlagen eingesehen worden sind. Ohne Äußerung in der Anhörung kommt allenfalls irgendwann ein Bußgeldbescheid.
Ich hoffe ,ich konnte weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Pilarski
(Rechtsanwalt)