Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auffahrunfall, fahrlässige Körperverletzung, Angebot Verfahren nicht einzuleiten

| 5. Mai 2011 12:07 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


13:07

Angenommen:
Man hat einen Auffahrunfall fahrlässig verursacht (im Stadtverkehr mit dem Auto auf einen Motorradfahrer aufgefahren, der aufgrund eines zu hörenden Martinshorns eine Vollbremsung machte).

Nun bietet die Staatsanwaltschaft an, gegen einen Betrag von 400 € das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Es ist zwar unstrittig, dass der Autofahrer fahrlässig den Unfall verursacht hat - allerdings gab es eigentlich keine Verletzung des Motorradfahrers. Er sagte direkt nach dem Unfall, dass ihm nichts passiert sei (ist herumgesprungen, um dies zu demonstrieren). Dennoch wurde er von herbeigerufenen Sanitätern quasi überredet mit ins Krankenhaus zu kommen und dort wurde er 1-2 Tage krankgeschrieben. Bei einem Anruf am nächsten Tag sagte der Motorradfahrer nochmal, dass ihm nichts passiert sei und er nur leichte Schmerzen vom Aufprall habe.

Meine Frage ist folgende:
Wann spricht man denn von Körperverletzung? Ist es eine Körperverletzung - nur wenn Sanitäter auf einer Untersuchung im Krankenhaus bestehen und dort "zur Sicherheit" krankgeschrieben wird?

Gibt es Aussichten, dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in einer etwaigen Gerichtsverhandlung abgewiesen wird, da keine echte Verletzung entstanden war, oder hält sich das Gericht da an ganz einfach Regeln à la "wurde krankgeschrieben = war verletzt"?

5. Mai 2011 | 12:29

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGHSt 14, 269 ; 25, 277 ).

Eine Gesundheitsschädigung ist jeder der gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich verschlechterter, krankhafter Zustand (BGHSt 36, 1 [6]).

Wenn der Motorradfahrer (eventuell noch vor Zeugen) sagte, dass ihm nichts passiert sei und auch der medizinische Befund keine körperlichen Beeinträchtigungen feststellen konnte, dann sind Sie auch nicht der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. auch dann nicht, wenn er im Krankenhaus gewesen ist und krank geschrieben worden ist (obgleich dies jedoch ein Anzeichen für Beschwerden sein könnte).

Die Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 StGB ).
Das bedeutet, dass wenn der Motorradfahrer keine Strafanzeige gestellt hat, auch gar nicht hätte das Verfahren aufgenommen werden dürfen, wenn die StA nicht das besondere Interesse bejaht, welches jedoch bei einem solchen Unfall nicht wahrscheinlich ist.

Um die Behauptung einer Verletzung und auch den erforderlichen Strafantrag feststellen zu können, ist es jedoch unabdingbar und immer ratsam Akteneinsicht zu beantragen, um sämtliche Gegebenheiten zu überprüfen.
Dies ist auch mein Rat an Sie, dass Sie zunächst noch Akteneinsicht beantragen und eben diese Punkte überprüfen, um entweder die Strafe anzunehmen oder sich gerichtlich dagegen zu wehren.

Wenn sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2011 | 12:54

Guten Tag,

dann hätte ich noch 1-2 Nachfragen:
1. Kann man als Laie ohne Vertretung selbst Akteneinsicht verlangen? Bei der Staatsanwaltschaft?
2. Muss die Staatsanwalt das besondere Interesse plausible begründen, wenn sie selbst tätig geworden ist?
3. Was wäre denn ein erwartbares Strafmaß (Bußgeld? Vorstrafe? ...) + Prozesskosten, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt und man diesen verliert?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2011 | 13:07

Sehr geehrter Fragesteller,

als Beschuldigter hat man zwar ein Akteineinsichtsrecht, jedoch ist dies nicht so umfangreich wie das eines Verteidigers, sodass nur die Aktenstücke herausgegeben werden, die die Staatsanwaltschaft für "wichtig" erachtet (§ 147 VII StPO ). Es wäre also ratsam, einen Verteidiger damit zu beauftragen, um die vollständige Original-Akte zu erhalten.

Das besondere Interesse muss hierbei zwar nicht besonders begründet werden, es muss sich aber in den Akten wiederfinden lassen. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann auch keine Verurteilung erfolgen.

Die voraussichtlichen Kosten ohne einen Verteidiger betragen ca. € 120,00 an Gerichtskosten, wenn es zu keiner höheren Verurteilung als 180 Tagessätzen kommt, wovon hier auszugehen ist.

Eventuelle Rechtsanwaltskosten betragen € 827,05 für das komplette Verfahren inklusive eines Termins.
Diese Kosten würden Ihnen bei einem Freispruch aber erstattet.

Wenn der Rechtsanwalt das Verfahren bereits vorher zur Einstellung bringen kann, betragen die Kosten hierbei € 386,75.

Die Kosten für die erste Einschätzung des Sachverhaltes und der Akteneinsicht betragen
€ 220,15.

Wenn Sie mögen stehe ich Ihnen gerne dafür zur Seite.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2011 | 14:06

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Mai 2011
4,4/5,0

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht