Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt scheint es wohl sicher zu sein, dass Sie den Unfall verursacht haben. Ich entnehme Ihren Äußerungen, dass Sie das auch nicht bestreiten wollen.
Daher würde ich Ihnen - ich gehe davon aus, dass Sie keinen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen - in jedem Fall raten, sich zur Sache zu äußern. Um aber vernünftig Stellung nehmen zu können, ist es wichtig, die Aussagen der Zeugen und die weiteren Feststellungen der Polizei zu kennen. Hieran dürfte dann auch deutlich werden, wie der Vorwurf des unzureichenden Sicherheitsabstands zustande gekommen ist.
Seit einigen Jahren kann auch Beschuldigten, die keinen Verteidiger haben, Akteneinsicht gewährt werden (§ 147 Abs. 7
Strafprozessordnung).
Ich würde Ihnen daher empfehlen, nur die geforderten Angaben zur Person zu machen und ansonsten mitzuteilen, dass Sie zunächst um Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 7 StPO
bitten, um sich im Anschluss daran zur Sache zu äußern.
Wenn Sie hierauf dennoch verzichten wollen, können Sie sich auch direkt zur Sache äußern. Eine fahrlässige Körperverletzung haben Sie auch nach Ihrer Schilderung begangen - Sie sollten dann allerdings ruhig klarstellen, dass es Ihrer Ansicht nach nicht am unzureichenden Sicherheitsabstand gelegen hat, sondern der Unfall aufgrund der von Ihnen geschilderten Unaufmerksamkeit passiert sein muss (Sie sich das Ganze also auch nicht recht erklären können); Sie aber ansonsten die Tat zugeben. Drücken Sie Ihr Bedauern an dem Unfall aus - insbesondere daran, dass zu einer Verletzung gekommen ist.
Auch in Anbetracht dessen, dass es nach Ihrer Schilderung scheinbar nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, sondern es sich vermutlich um ein bei Auffahrunfällen übliches Schleudertrauma handelt, gehe ich davon aus, dass das Verfahren gegen Sie letztendlich eingestellt wird - wenn auch vermutlich gegen Zahlung einer Geldbuße.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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