ich wohne in Deutschland seit Dezember 2017 und hatte erstmal ein Visum als Familienangehörige eines EU-Bürgers (Ehe). Letztes Jahr haben wir uns geschieden und ich habe ein eigenes Visum erhalten, welches bis 2025 gültig ist, was erst an meiner Beschäftigung gekoppelt war.
Diese Beschäftigung habe ich Ende Januar verlassen, um eine neue anzunehmen. Nachdem ich die Ausländerbehörde Bescheid gegeben habe, habe ich eine Bescheinigung erhalten, worauf steht, dass ich in Deutschland uneingeschränkt arbeiten darf und nicht mehr unter der Pflicht stehe, einen Arbeitgeberwechsel zu melden.
Leider wurde ich betriebsbedingt innerhalb der Probezeit jetzt zum 30.06 gekündigt. Ich habe mich bereits arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld habe ich auch beantragt. Ich suche jetzt einen neuen Job und hoffentlich finde ich was schnell. Bisher habe ich ununterbrochen hier gearbeitet (vom Mai 2018 bis jetzt).
Tatsächlich könnte ich jetzt eine Niederlassungserlaubnis beantragen, da ich bereits über 5 Jahre in Deutschland bin.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Würde die Ausländerbehörde meinen Antrag (EU-Niederlassungserlaubnis) ablehnen? Wenn ich jetzt Arbeitslosengeld bekomme, dann ist es schon genug Einkunft. (Mein letztes Bruttogehalt war 4.500€).
2. Was passiert mit meinem aktuellen Aufenthaltstitel?
3. Gibt es eine Frist für die Annahme einer neuen Stelle oder bleibt der Aufenthaltstitel bis Ablaufzeit gültig?
4. Muss ich meine Arbeitslosigkeit an die Ausländerbehörde melden? Ich habe der Agentur für Arbeit bereits Bescheid gegeben. Wenn ja, wie sollte diese Meldung erfolgen? Müsste ich dafür einen Termin vereinbaren oder reicht ein Brief aus?
5. Gibt es noch dazu irgendwas, was ich wissen sollte?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
In der Tat haben Sie leider anders als etwa bei der Einbürgerung durchaus das – zumindest vorübergehende – Problem, dass der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein muss.
Eine Zeit lang geht das jedenfalls schon über das Arbeitslosengeld I, aber man muss eine Prognose machen, ob das zukünftig ein Problem werden kann, wenn es sich zum Beispiel in das Bürgergeld (ehemals ALG II) wandeln könnte.
2.
Gleiches gilt für Ihren jetzigen Aufenthaltstitel entsprechen.
3.
Grundsätzlich bleibt der jetzige Aufenthaltstitel bis zu deren Ablauf gültig, kann aber auch von der Behörde verkürzt werden, was die Gültigkeit betrifft.
4.
Sie sollten jedenfalls schriftlich auf jeden Fall unverzüglich die Arbeitslosigkeit der Ausländerbehörde melden, da Sie aufenthaltsrechtlich dazu verpflichtet sind, so etwas ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
Das ist sehr wichtig und kann auch ansonsten sanktioniert werden.
5.
Wichtig ist ebenfalls, dass Sie sich eine neue Arbeitsstelle suchen und diesbezüglich im regelmäßigen Kontakt mit der Ausländerbehörde stehen, damit die weiterhin fortwährend unterrichtet ist.
Denn umso mehr kann Ihnen eine positive Prognose hinsichtlich Ihres Lebensunterhalts zuteil werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.