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Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nach der Scheidung

20. Juni 2022 08:43 |
Preis: 70,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


15:14

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eine Drittstaatsangehörige und mein Ehemann ist ein EU-Bürger. Wir sind seit September 2018 verheiratet und seitdem wohnen wir ständig in Deutschland. Ich besitze eine Aufenthaltskarte, die vom Dezember 2018 bis Dezember 2023 gültig ist.
Ich arbeite als selbständige und mein Einkommen ist ausreichend für meinen eigenen Lebensunterhalt. Mein Mann ist auch als Selbständiger tätig in Deutschland.
Letzte Woche (Juni 2022) haben wir einen Scheidungsantrag beim Gericht im Heimatland meines Ehemannes eingereicht.

Nun habe ich die folgenden Fragen;

1. Wäre es unproblematisch, dass wir während des Scheidungsverfahrens schon getrennt leben würden? Da ich gern alleine in die andere Stadt in einem anderen Bundesland umziehen möchte.

2. Ich habe so verstanden, dass ich keinen neuen Antrag machen muss, um meine Aufenthaltskarte zu verlängern bzw. um eine neue Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Ist es richtig?

3. Nach dem Ablauf meiner jetzigen Aufenthaltskarte kann ich eine Daueraufenthaltskarte trotz der Scheidung erhalten?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen

20. Juni 2022 | 09:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, vgl. § 31 AufenthG.

Das ist hier erfüllt.

Eine Trennung darf nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegen haben, ist aber jedenfalls aber jetzt unproblematisch.

2.
Doch, Sie müssen die Trennung und den Scheidungsantrag unverzüglich bei der Ausländerbehörde anzeigen. Ein neuer Antrag ist im Hinblick auf den oben erwähnten § 31 AufenthG notwendig.

3.
Richtig, nach Ihren Angaben steht dem EU-Daueraufenthaltsrecht nichts im Wege.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2022 | 09:55

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ihre Antwort basiert auf die Annahme, dass ich einen Deutschen verheiratet bin. Aber das ist nicht der Fall. Mein Ehemann ist wie oben beschrieben ein EU-Bürger.
Ich glaube, es handelt sich nicht um deutsche AufenthG, sonder um Freizügigkeitsgesetz /EU .
Deswegen kann ich Ihre Antworten leider nicht nachvollziehen.

Könnten Sie vielleicht nochmals meine Fragen beantworten gemäß Freizügigkeitsgesetz /EU?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2022 | 15:14

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für die Aufklärung, ich hatte es in der Tat übersehen, entschuldigen Sie. Dann gilt:

Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügigkeitsG erfüllen und wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, was hier erfüllt wurde.
Der Scheidungsantrag ist unverzüglich bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Ein neuer Antrag kann durchaus erforderlich werden, was von der Ausländerbehörde aber abhängt.

Wichtig sind vor allem ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Eine Arbeit ist nicht zwingend, wenn das erfüllt wird.

Ansonsten verweise ich auf meine bisherige Antwort.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

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