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Aufenthaltsrecht eines ausländischen Student

11. Mai 2010 14:08 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Sehr geehrte Damen und Herrn,
Mein Bruder hat folgendes Problem,
Er ist Student und seit Januar 1999 in Deutschland, nachdem er den Studienkolleg absolviert hat studiert er seit c.a. Mitte 2001 an der FH (in NRW), jetzt macht ihm die Ausländerbehörde Probleme, weil es zu lange gedauert hat mit seinem Studium. sie haben sein Visum nur für 2 Monate verlängert und ihn aufgefordert danach Deutschland zu verlassen.
für sein Studium braucht er noch gut 2 Jahre, bestätigt auch von seinem Professor. Die Bestätigung liegt auch bei der Ausländerbehörde.
Es ist auch klar , dass es zu lange gedauert hat beim Studium , aber richtig hat er erst 2001 angefangen zu studieren, kommt noch dazu , dass es seitdem neuen Studiengebührengesetz ist es besonderes für einen ausländische Student schwierig sein Studium zu finanzieren , deswegen musste er ein paar Semester aussetzen ( er war an der FH eingeschrieben aber keine Prüfungen gemacht weil er gearbeitet hatte um Geld zu sparen.)

gibt es eine Lösung für ihn sein Studium zu ende zu bringen, ich meine, es kann nicht sein, dass er wegen 2 Jahre ohne Abschluss nach Hause zu gehen. Die Sachbearbeiterin hat ihm einen Tipp gegeben, vor Gericht zu gehen.

Für eine Antwort vorab vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Ein ausländischer Studierender, der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, muss erstens nachweisen, dass er ein ordnungsgemäßes Studium betreibt und zweitens, dass er sein Studium in angemessenem Zeitraum abschließen kann.

a) Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nummer 16.1.1.7). Zwar bleiben bei der Berechnung der Fachsemesterzahl die Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht, so dass im Falle Ihres Bruders als Studienbeginn Jahr 2001 angenommen werden kann. Trotzdem hat Ihr Bruder es leider nicht geschafft in 9 Jahren sein Studium zu beenden. Dabei gehe ich von einem durchschnittlichen Studiendauer von 8 Semestern. Hinnehmbar für die Ausländerbehörde wäre eine Verlängerung der Studiendauer um weitere 3 Semester = 11 Semester. Ihr Bruder hat leider 18 Semester auf dem Buckel. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt also nicht vor.

b) Argumente Ihres Bruders, dass er ein paar Semester aussetzen musste, um sein Studium zu finanzieren wird bei der Ausländerbehörde und bei Gerichten auf taube Ohren stoßen. Bei Verzögerungen des Studiums kommen nur Verzögerungsgründe in Betracht, die einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Studienzweck haben. Allgemeine Billigkeits- und Härteerwägungen sind dagegen keine studienbezogenen Gründe (VG Wiesbaden, vom 24.01.2006). Die finanzielle Notlage bleibt also unberücksichtigt, denn der Lebensunterhalt des Studierenden muss so oder so gesichert sein, wenn er die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt. Mit diesem Argument wird Ihr Bruder eher Probleme schaffen als eine Lösung herbeiführen.

c) Eine weitere Verlängerungsvoraussetzung ist, dass das Studium in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann. Dabei darf die Gesamtsaufenthaltsdauer 10 Jahre nicht überschreiten. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der oben genannten Frist von
zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung i.d.R. abzulehnen (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr.16.1.1.7). Nach Ihren Angaben benötigt Ihr Bruder noch mindestens 2 Jahre, um sein Studium abzuschließen. Mit dem Abschluss des Studiums wäre also erst Mitte 2012 zu rechnen. Damit wäre die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer bereits um einige Jahre überschritten. Ein Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum ist also zu erwarten.

2. Ausgehend von obigen Schilderungen sehe ich bei Ihrem Bruder nur bisschen Chancen, wenn er nachweist, dass die Verzögerung des Studiums auf eine längere Krankheit beruht (bitte Nachweise erbringen). Er soll gleichzeitig versuchen einen Nachweis der Uni zu erbringen, dass er seinen Abschluss auch z.B. in einem Jahr schafften könnte. In der jetzigen Situation Ihres Bruders ist es besser, wenn er die Möglichkeit eines schnellen Abschlusses aufweist und nicht umgekehrt (so wie er es bereits getan hat). Nach dem Abschluss hat er ja nochmals Möglichkeit zum Zwecke der Jobsuche in Deutschland zu bleiben mit der Option, dass er eine Arbeit findet und ein Arbeitsvisum erhält. Sollte er es nicht schaffen diese Nachweise zu erbringen, so sehe für ihn leider wenig Chancen auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2010 | 14:40

Lieber Herr Kakachia,
Erstmal vielen Dank für Ihren Antwort.
Sie haben gesagt:
„….Jahre überschritten. Ein Studienabschluss in einem angemessenen Zeitraum ist also zu erwarten."
Diesen Absatz habe ich nicht verstanden: d.h. es ist doch ein angemessene Zeitraum wenn er
Sein Studium in 2 Jahren abgeschlossen!!??
Jedenfalls, ich habe mit meinem Bruder noch mal gesprochen, er hat ganz genau im Wintersemester 2001/2002 angefangen, nach Deutschland ist er aber im Januar 1999 gekommen.
Die richtigen Gründen, die dazu geführt haben das Studium nicht in angemessenen Zeitraum zu beenden sind eher psychisch : Sie wissen ja schon , dass ein Ausländer , der alleine in Deutschland lebt , ohne Familie , ohne Freunde in einer fremden Umgebung ist sehr schwer zu verkraften , diese Situation beeinflusst das Konzentrationsvermögen ( Das Studium , wie Sie wissen , ist kein Spaziergang , das braucht vor allem einen freien Kopf ) , ich war auch Student und habe auch diese Erfahrung durchgehen müssen .
Kurz gesagt , es gibt einige Ausländische Studenten , die einige Zeit brauchen bis sie sich an das neue Leben gewöhnen , viele schaffen das nicht , entweder gehen sie nach Hause oder bleiben sie über andere Wege in Deutschland.
Aber das der Ausländerbehörde zu beweisen oder ihr klar zu machen ist schwierig oder was meinen Sie...?

Vielen Dank noch mal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2010 | 15:24

Sehr geehrter Fragesteller,

ich entschuldige mich für mein Fehler. In dem von Ihnen erwähnten Satz fehlt ein Wort und zwar "nicht". Dieser Satz sollte lauten: " ist Nicht zu erwarten", statt ist zu erwarten.

Wie gesagt, sind die Krankheiten ob psychisch oder physisch zuerst nachzuweisen. Ich kann die Situation Ihres Bruders bestens nachvollziehen, die Ausländerbehörde wird jedoch argumentieren, dass es die freiwillige Entscheidung Ihres Bruders war im Ausland (fort von der Familie und Freunde) zu studieren. Trotzdem sollte Ihr Bruder falls Nachweise vorhanden es versuchen, die Verzögerung des Studiums mit "Depressionen" zu erklären.

Große Chancen sehe ich in diesem Fall leider nicht.

Trotzdem alles gute und viel Glück!

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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