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Aufenthaltsrecht eines Kindes binationaler Eltern

29. Mai 2017 09:43 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Zusammenfassung

Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Guten Tag, mein Partner und ich leben unverheiratet in Deutschland. Ich bin Deutsche, er Italiener. Vor zwei Jahren wurde in Deutschland unser Sohn geboren, für den wir die italienische Staatsbürgerschaft NICHT angefragt haben. Wir haben gemeinsames Sorgerecht. Der Vater möchte jetzt plötzlich in spätestens 2 Jahren unbedingt nach Italien zurückkehren. Ich überlege, es dem Kind zum Wohle dann ebenfalls in Italien zu versuchen, wenn sich eine Arbeitsstelle findet. Allerdings habe ich große Befürchtungen, dass es nicht klappt und ich nach kurzer Zeit zurückwollen würde, habe aber Angst, dass ich dann meinen Sohn nicht mehr mitnehmen darf. Wie ist die rechtliche Situation? Sollte ich lieber gleich hierbleiben mit meinem Sohn, wenn der Vater gehen will oder könnte ich es auf einen Versuch ankommen lassen, ohne zu riskieren, dass ich dann den Sohn dort lassen muss?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen ist grundsätzlich eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erforderlich, um den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Deutschland oder Italien), § 1627 BGB . die elterliche Sorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB ).

Bei Meinungsverschieden entscheidet das Familiengericht (§ 1628 BGB ). Massgebend ist das Kindeswohl.

2.
Nach einem Umzug mit dem Kind nach Italien wäre wiederum eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erforderlich, ob das Kind nach Deutschland zurückkehren oder in Italien bleiben soll. Im Streitall müsste beantragt werden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie allein zu übertragen.

Zuständig wären dan Behörden und Gerichte in Italien.

Ob im Streifall entschiden würde, dass das Kind mit der Mutter nach Deutschland zurückkehren soll, ist nicht vorraussehbar.

Es ist heutzutage nicht mehr so, dass grundsätzlich einem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter der Vorrang eingeräumt werden würde.

Ihre Befürchtungen erscheinen daher nicht von vornherein als unbegründet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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