Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Eine Familienversicherung ist für die Verlängerung des Visums bzw. hier richtigerweise der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, der dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Ob es sich dabei um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt, ist unerheblich. Da Ihre Bekannte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, dürfte sie ohnehin selbst gesetzlich krankenversichert sein.
Das wäre nachzuprüfen, es ist aber die gesetzliche Verpflichtung und der Regelfall.
2) Nach 8-jährigem Aufenthalt und einer Beschäftigung in Deutschland hat Ihre Bekannte gute Chancen, auch im Falle einer Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz soll die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Wenn das hier erfüllt ist sehe ich im Rahmen einer ersten Einschätzung keine Probleme.
Danach dürfte eine weitere Verlängerung möglich sein, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, was bei einer Festanstellung der Fall sein sollte.
3) Da Ihre Bekannte selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist sie selbst gesetzlich krankenversichert. Eine Familienversicherung über ihren privatversicherten Ehemann scheidet aus. Es spricht nichts dagegen, dass sie gesetzlich versichert ist, während ihr Mann eine private Krankenversicherung hat.
Zusammenfassend sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit für Ihre Bekannte in der Ehe zu verbleiben, nur um ihr Aufenthaltsrecht oder den Krankenversicherungsschutz zu sichern.
Nichtsdestotrotz sollte man sich über diese Erstberatung hinaus gegebenenfalls beraten lassen, jedenfalls dann, wenn Komplikationen auftreten. Auch ist man gehalten, seinen Mitwirkungspflichten als Ausländer nachzukommen und jedenfalls eine dauerhafte Trennung zu melden. Entscheidend ist nicht die Scheidung, sondern diese dauerhafte Trennung für die drei oben erwähnten Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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