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Aufenthaltsgenehmigung für Peruanerin: Familienversicherung?

12. Juli 2024 21:24 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

eine Bekannte aus Peru befindet sich in einer seltsamen Situation:

- Einerseits ist sie seit 8 Jahren mit einem Deutschen verheiratet, der selbstständig ist.

- Andererseits lebt sie von ihm seit 2 Jahren getrennt, aber weiterhin verheiratet, da sie befürchtet andernfalls das Land verlassen zu müssen.

- Sie bei einem Arbeitgeber fest angestellt, in Teilzeit (50 %), wo sie sozialversichert ist. Der Arbeitgeber ist nicht ihr Ehemann.

- Sie zahlt 50 % seiner privaten Krankenversicherung, was ich mehr als bedenklich finde.

- Ich schlug ihr vor, dass sie sich als normale Angestellte gesetzlich versichert, doch sie befürchtet, dass sie für die Visums-Verlängerung eine Familienversicherung braucht...

Als Unternehmer habe ich unverheiratete Angestellte, die nicht aus der EU sind. Von solchen Komplikationen und Manövern habe ich noch nicht gehört.

Frage:

1) Ist eine Familienversicherung bei einer Peruanerin, die seit 8 Jahren hier lebt, für ein Visum notwendig?

2) Ihr Mann macht ihr Angst, dass sie abgeschoben wird, wenn sie sich scheiden lässt. Kann sie nicht als fest Angestellte auf ein Visum hoffen, auch ohne mit einem Deutschen verheiratet zu sein, nach so langer Zeit, mit guten Deutschkenntnissen? Könnte sie sich nicht einfach scheiden lassen?

3) Müsste es nicht einfach für sie sein sich gesetzlich zu versichern, während ihr Mann privatversichert bleibt?

Mit freundlichen Grüßen

12. Juli 2024 | 22:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Eine Familienversicherung ist für die Verlängerung des Visums bzw. hier richtigerweise der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, der dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Ob es sich dabei um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt, ist unerheblich. Da Ihre Bekannte sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, dürfte sie ohnehin selbst gesetzlich krankenversichert sein.
Das wäre nachzuprüfen, es ist aber die gesetzliche Verpflichtung und der Regelfall.

2) Nach 8-jährigem Aufenthalt und einer Beschäftigung in Deutschland hat Ihre Bekannte gute Chancen, auch im Falle einer Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz soll die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Wenn das hier erfüllt ist sehe ich im Rahmen einer ersten Einschätzung keine Probleme.

Danach dürfte eine weitere Verlängerung möglich sein, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, was bei einer Festanstellung der Fall sein sollte.

3) Da Ihre Bekannte selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist sie selbst gesetzlich krankenversichert. Eine Familienversicherung über ihren privatversicherten Ehemann scheidet aus. Es spricht nichts dagegen, dass sie gesetzlich versichert ist, während ihr Mann eine private Krankenversicherung hat.
Zusammenfassend sehe ich keine rechtliche Notwendigkeit für Ihre Bekannte in der Ehe zu verbleiben, nur um ihr Aufenthaltsrecht oder den Krankenversicherungsschutz zu sichern.

Nichtsdestotrotz sollte man sich über diese Erstberatung hinaus gegebenenfalls beraten lassen, jedenfalls dann, wenn Komplikationen auftreten. Auch ist man gehalten, seinen Mitwirkungspflichten als Ausländer nachzukommen und jedenfalls eine dauerhafte Trennung zu melden. Entscheidend ist nicht die Scheidung, sondern diese dauerhafte Trennung für die drei oben erwähnten Jahre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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