Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufenthaltserlaubnis verlängern oder Zweck Heirat

7. Juli 2020 14:50 |
Preis: 38,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, ich schreibe Ihnen da wir einige Fragen zm Aufenthaltstitel meiner Verlobten haben. Ich bin Deutscher und sie ist Kolumbianerin und ihr aktueller Aufenthatstitel ist nur noch bis zum 31.07.2020 gültig mit dem Sie zur Zeit einen Bundesfreiwilligendienst hier in Deutschland absolviert. Eine Einreise nach Kolumbien ist auf Grund der Pandemie aktuell nur über sehr seltene humanitäre Flüge möglich, da der Flughafen in Bogota aktuell geschlossen ist. Wir haben uns bereits zur Eheschließung angemeldet und aktuell werden unsere Papiere beim OLG Köln geprüft. Diese Prüfung wird vorrausichtlich Ende Juli allerdings vielleicht auch erst Anfang August abgeschlossen sein. Soweit ich weiß können wir erst einen Aufenthaltstitel zur Eheschliessung beantragen sobald diese Prüfung abgeschlossen ist. Ist das korrekt oder reicht es aus dass die Papiere in Prüfung sind? Falls es nicht ausreicht gäbe es für uns einen andere Möglichkeit einen Aufenthaltstitel für Sie bis zur Eheschließung zu erlangen? Können Sie uns sonst noch Tips geben zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung? Vielen Dank im Voraus,

7. Juli 2020 | 15:15

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Man müsste diesbezüglich argumentieren, dass aufgrund der Coronavirus-Pandemie die Nachholung eines Visumsverfahrens unzumutbar ist und im übrigen auch direkt im Anschluss an den jetzigen Aufenthaltstitel möglich sein muss.

Im Einzelnen:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU setzt voraus, dass der Ausländer

- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (hier benötigt man ein sogenanntes nationales Visum für den Ehegattennachzug) und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind (das ist aber erst mit Prüfung der Papiere der Fall und dem sich daran anschließenden Schluss der Ehe) oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Solange kann aber die Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen, dass der Aufenthalt ist zur Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ehe erlaubt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER