Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundlage Ihrer Fragen ist die legale Einreise Ihrer Freundin in die BRD und zunächst ggf. ein neuer Aufenthaltstitel, sobald der aktuelle abgelaufen ist.
Die Bearbeitungsdauer von Anträgen hängt von individuellen Voraussetzungen ab und ist nicht einschätzbar (3 Monate).
Nach 6 Monaten könnte Untätigkeitsklage erhoben werden.
1.) a) Aufenthalt (vor der Ehe)
Als Touristin reicht für sie für kürzere Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ein Schengen Visum, d.h. ihren gültigen Reisepass, eine Krankenversicherung und eine Verpflichtungserklärung von Ihnen.
Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Eheschließung existiert ein besonderes nationales Visum (§ 6 Abs. III AufenthG
).
Die Inhalte der weiteren Aufenthaltstitel nach dem Visum (§ 6 AufenthG
) sind gestaffelt in eine
Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG
), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG
) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG
).
Allgemeine Voraussetzungen bestehen neben der Passpflicht in der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Ausschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 5 AufenthG
).
Das sogenannte Schengen-Visum (Kategorie C) wird für kurzfristige Aufenthalte bis max. 90 Tagen erteilt und berechtigt zum Aufenthalt für alle Gebiete der Schengen-Staaten,
allerdings ohne Erwerbserlaubnis. Dazu gehören private Besuchsaufenthalten, Tourismus aber auch geschäftliche Zwecke oder zur Vornahme ärztlicher Behandlungen.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens im jeweiligen Heimatland.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur in Ausnahmefällen bis zu deren Ablauf möglich:
Voraussetzung ist neben einem entsprechenden Antrag, dass sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben, die einen längeren Aufenthalt bedingen
oder wenn die Einreise von vornherein verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum daher nicht voll genutzt werden konnte.
Voraussetzung ist, ein gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer der Visumsverlängerung.
Bei höherer Gewalt (z.B. Einstellung des Flugverkehrs), dem Vorliegen von humanitären bzw. schwerwiegenden persönlichen Gründen (Unfall oder weitere ärztliche Behandlung, Reiseunfähigkeit oder unvorhersehbaren aber dringenden geschäftlichen Umständen) wird die Verlängerung an sich bewilligt.
Neben dem Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums sind der Pass mit dem noch gültigen Visum und Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Unterlagen zum Beleg der unvorhersehbaren Ereignisse vorzulegen.
Im Übrigen ist auch die Einreise nach Deutschland mit einem Heiratsvisum möglich, d.h. zum Zwecke der Eheschließung, wenn der nach Deutschland nachziehende Verlobte noch nicht verheiratet ist und in Deutschland heiraten will (nationales D-Visum; kein Schengenvisum).
Will der Ausländer in Deutschland nur heiraten und die eheliche Lebensgemeinschaft dann in einem anderen Staaten führen, kann auch ein Schengenvisum beantragt werden.
Reisen ausländische Verlobte aber nur mit Schengenvisum ein und steht die Absicht, die Ehe in Deutschland zu schließen und dauerhaft zu führen bereits fest, ist mit Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Aufenthalts zum Zwecke des Ehegattennachzugs durch die Ausländerbehörde zu rechnen.
Ausländer, die bereits mit der Absicht der Eheschließung auf Grundlage eines Schengen Visums einreisen, hätten sofort ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen müssen.
So könnte der Vorwurf erhoben werden, im Visumantrag falsche Angaben gemacht zu haben,
so dass sogar ein Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. II Nr. 1 AufenthG
der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung entgegenstehen kann.
1.) b) Aufenthalt (nach der Ehe)
Nach rechtskräftiger Eheschließung besteht für Ausländerehegatten ein Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für im Ausland geschlossene Ehen (London).
Voraussetzung ist, dass die Eheleute ihr gemeinsames Leben im Inland (BRD) verbringen möchten.
Befindet sich der ausländische Ehegatte aus einem Drittstaat dann nach der Eheschließung in Deutschland, muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Der Ehegatten- bzw. Familiennachzug zu Deutschen berechtigt zu einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland (§ 28 Abs. I Nr. 1 AufenthG
), was aber beantragt werden muß.
Auch wenn nur ein Ehepartner Deutscher ist, gilt der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG
) gegenüber deutschen Behörden.
2.) Heirat (binationale Ehe)
Eine erst im Inland geplante Hochzeit ist beim zuständigen Standesamt anzumelden (Ihr Wohnsitz).
Die Kenntnis der Deutschen Sprache oder zumindest Grundkenntnisse werden nicht vorausgesetzt.
Zunächst ist die in der BRD erforderliche Ehemündigkeit gem. § 1303 BGB
nachzuweisen,
die grundsätzlich bei Volljährigkeit gegeben ist und die Geschäftsfähigkeit der Ehewilligen.
Bei nicht EU-Bürgern wird gem. § 1309 Abs. I BGB
i.V.m. Art. 13 Abs. II EGBGB
geprüft,
ob der Eheschließung nach dem Recht des Herkunftsstaats ein Ehehindernis entgegensteht.
Darüber ist ein (übersetztes) Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaats vorzulegen.
Hiervon kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt, auf Antrag eine Befreiung erteilen (wenn das Herkunftsland nicht reagiert oder sich weigert).
Sollten Sie sich für eine Heirat im Ausland entscheiden, müssen zusätzlich die rechtlichen Vorschriften dieses Landes erfüllte werden.
Welche Eheform Sie wählen bleibt Ihnen überlassen, ohne Wahl ist gesetzlich ist die Gütergemeinschaft vorgesehen.
3.) Wirkung der Ehe (in Deutschland)
Ehegatten von EU-Bürgern erhalten zunächst eine auf 3-J. befristete Aufenthaltserlaubnis,
die in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) umgewandelt wird, wenn die Bedingungen gem. § 28 Abs. I S. 5 i.V.m. § 30 Abs. I Nr. 2 AufentG erfüllt sind.
In der BRD muß sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.
Die Heirat mit Deutschen mündet im Übrigen nicht automatisch im Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft und Niederlassungserlaubnis sind zu trennen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auf Antrag losgelöst von den aktuellen familiären Umständen generell die Rechtsstellung einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der vorausgegangene rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland über 5 Jahre erfolgte und ausreichendes Einkommen sowie eine Krankenversicherung vorliegen
[Pressemitteilung des EuGH vom 08.11.2012 (AZ: C-40/11
)].
Soweit Auslänger Einklang mit den nationalen Vorschriften in der BRD gelebt haben, ist ein Berufen auf die Unionsbürgerschaft des Ehepartners nicht mehr erforderlich, um weiterhin in Deutschland bleiben zu dürfen.
Ausländische Ehepartner von Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in der BRD haben Anspruch, eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle anzunehmen. Sie genießen im weitesten Sinne Berufsfreiheit, wobei die Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit beantragt und von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt werden muß.
4.) a) Natürlich müssen Sie für Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen können (Prognose), besteht der Verdacht Sie könnten für sich und oder Ihre Frau Sozialhilfen gleich welcher Art in Anspruch nehmen wollen oder müssen, scheitern Ihre Pläne an der Visumserteilung.
4.) b) Sie müssen auch zusammen leben wollen, sonst wird Ihr Vorhaben schnell als Zweck- oder Scheinehe entlarvt.
Allerdings sehe ich als einen berechtigten darin, das Praktikum in London erfolgreich abzuschließen
4.) c) Deshalb empfehle ich eine Heirat in London, wo sie sich ja derzeit berechtigt aufhalten darf.
4.) d) Familien-Name
In Deutschland kann mit der Heirat bestimmt werden, ob der Name der Ehefrau oder der des Ehemannes als Familienname angenommen wird oder ob auf einen gemeinsamen Namen verzichtet wird, z.B. weil in einigen Herkunftsländern die in der BRD getroffene Namenswahl nicht anerkannt wird. Daher sollte vor der Namensentscheidung das jeweils im Heimatland geltende Namensrecht geprüft werden.
Das gilt auch im Hinblick auf die Auswirkung der Namenswahl auf gemeinsame Kinder!
Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
86899 Landsberg
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Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
Vielen Dank für die allgemeine Beratung. Können Sie den Sachverhalt bzgl. der Bedingungen für die Genehmigung der Aufenthaltserlaubnis etwas genauer ausführen?
"In der BRD muß sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen können."
- Wie wird das überprüft? Muss man ein Zertifikat vorlegen und wenn ja welches?
"Natürlich müssen Sie für Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen können (Prognose)."
- Reichen hierfür ein regelmäßiges Einkommen (ca. 900 Euro) auf meiner Seite und Ersparnisse von ca. 5000 Euro auf ihrer Seite aus?
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Fragesteller,
das war keine allgemeine Beratung mehr sondern extra für Sie eine absolut umfassende Information.
Einen Sachverhalt bzgl. der Bedingungen für die Genehmigung der Aufenthaltserlaubnis hatten Sie nicht angefragt. Dafür sind auch konkrete Informationen über Sie erforderlich und ist von der frage nicht umfasst. Nutzen sie dafür mein Angebot.
900€ reicht nicht fur zwei Personen.
Eine Korrektur muss ich leider machen:
Welche Eheform Sie wählen bleibt Ihnen überlassen, ohne Wahl ist gesetzlich ist die Zugewinngemeinschaft vorgesehen (nicht Gütergemeinschaft)!