Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Aufenthaltsrecht kann sich aus Art. 6 oder 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ergeben. Wenn Sie selbst als Arbeitnehmer eine Aufenthaltskarte auf dieser Rechtsgrundlage (Art. 6 ARB 1/80) erhalten haben, bleibt Ihr Aufenthaltsrecht erhalten, auch wenn Sie geschieden sind, sofern Sie weiter beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ggf. sollten Sie eine entsprechende Aufenthaltskarte noch beantragen.
Unabhängig davon können Sie sich nach 3 Jahren Ehe und Aufenthalt in Deutschland auf § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) berufen und ein selbständiges Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Gero,
was ich meinte, bezieht sich speziell darauf, nicht relevant für die 1-Jahres-Beschäftigungsregel:
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 über das Assoziationsabkommen EWG/Türkei:
"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
"Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass die Anhebung der Ehebestandszeit von 2 auf 3 Jahre nicht gegenüber türkischen Staatsangehörigen wirksam ist. Insoweit hat der EuGH in der Rechtssache Toprak"
Könnten Sie bitte bestätigen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Art. 13 ARB 1/80 ist nicht einschlägig. Es geht nicht um den Familiennachzug zu einem gemäß dem ARB 1/80 stammberechtigten Familienmitglied.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C‑317/01 und C‑369/01, Slg. 2003, I‑12301, Randnr. 83, und vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C‑92/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 45).
(EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und 301/09 -, Rn. 45)
Insoweit, was also ein (zusätzliches) Aufenthaltsrecht aufgrund familiärer Verbindung betrifft, ist Ihr Fall allein nach aktuellem deutschen Ausländerrecht zu beurteilen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt