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Aufenthaltserlaubnis bei Selbstkündigung

8. November 2016 15:28 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Mai

Hallo,

meine Freundin ist amerikanische Staatsbürgerin und lebt zur Zeit mit mir in Deutschland. Sie ist am 04. Januar 2016 in Deutschland eingereist und hat eine Aufenthaltserlaubnis, die noch bis 30.09.2017 gültig ist.
Der Aufenthalt ist laut Nebenbestimmungen allerdings nur im Rahmen ihrer derzeitigen Stelle gültig. Des weiteren steht darin:
"Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde" und
"Aufenthaltserlaubnis erlischt 3 Monate nach Beendigung der Weiterbildung"

Sie hat vor das Unternehmen zu verlassen und zum Wintersemester nächstes Jahr ein Studium in Deutschland aufzunehmen (vermutlich zum 01. Oktober 2017).
Das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt ist, plant zur Zeit sie zum 01.02.2017 in ein anderes europäisches Land zu versetzen und sie voraussichtlich am 31.03.2017 wieder in die USA zurückzuholen.
Wir sind uns deshalb noch nicht sicher ob es besser wäre bereits vor der Versetzung ins europäische Ausland, also zum 31.01.2017, zu kündigen.

Dazu unsere Fragen:
Wenn sie in ein anderes Land innerhalb Europas versetzt wird, erlischt dann ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland?
Sind die oben genannten 3 Monate Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnis auch bei Kündigung gültig oder nur wenn das Programm seitens des Arbeitgebers ausläuft?
Kann sie bis zum Beginn des Studiums eine Art Überbrückungs-Aufenthaltserlaubnis (vielleicht einfaches Touristenvisum?) bekommen oder muss sie definitiv für einen längeren Zeitraum ausreisen?

Da der ganze Sachverhalt nicht wirklich einfach ist, bitten wir um Rat: Was würden Sie am ehesten empfehlen?

Vielen Dank und beste Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass diese Plattform nur überschlägige Informationen bieten und keine umfassende Rechtsberatung ersetzen kann.

Zu Ihren Fragen:

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt grundsätzlich dann, wenn die Weiterbildung, für die die Erlaubnis erteilt wurde, endet.

Wenn das Unternehmen nun, nachdem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die Pläne ändert und eine Versetzung innerhalb Europas plant, spricht einiges dafür, dass dieser neue Ausbildungsabschnitt nicht mehr als die Weiterbildung anzusehen ist, für den die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt worden war, sodass tendenziell tatsächlich davon auszugehen ist, dass diese dann 3 Monate nach dem Ende dieses Abschnitts hier in Deutschland erlischt und ggf. wieder neu zu beantragen wäre.

Allerdings kann eine Auswertung der Weiterbildungsverträge und der gesamten Unterlagen zum Antragsverfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Ihrem Einzelfall womöglich auch eine andere Bewertung zulassen.

Die Aufenthaltserlaubnis würde insbesondere auch dann nach 3 Monaten elöschen, wenn die Weiterbildung durch Ihre Freundin gekündigt werden und hierdurch ihr Ende finden würde.

Überschlägig spricht leider auch einiges dafür, dass vor einer anschließenden erneuten Einreise als Touristin zunächst ein längerer Zeitraum im Ausland verbracht werden müsste. Verbindlicher ließe sich das nur durch Auswertung sämtlicher Antragsunterlagen prüfen, die im Zusammenhang mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis stehen.

Ich hoffe Ihnen einen guten ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Mai, Rechtsanwalt

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