Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie, dass diese Plattform nur überschlägige Informationen bieten und keine umfassende Rechtsberatung ersetzen kann.
Zu Ihren Fragen:
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt grundsätzlich dann, wenn die Weiterbildung, für die die Erlaubnis erteilt wurde, endet.
Wenn das Unternehmen nun, nachdem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die Pläne ändert und eine Versetzung innerhalb Europas plant, spricht einiges dafür, dass dieser neue Ausbildungsabschnitt nicht mehr als die Weiterbildung anzusehen ist, für den die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt worden war, sodass tendenziell tatsächlich davon auszugehen ist, dass diese dann 3 Monate nach dem Ende dieses Abschnitts hier in Deutschland erlischt und ggf. wieder neu zu beantragen wäre.
Allerdings kann eine Auswertung der Weiterbildungsverträge und der gesamten Unterlagen zum Antragsverfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Ihrem Einzelfall womöglich auch eine andere Bewertung zulassen.
Die Aufenthaltserlaubnis würde insbesondere auch dann nach 3 Monaten elöschen, wenn die Weiterbildung durch Ihre Freundin gekündigt werden und hierdurch ihr Ende finden würde.
Überschlägig spricht leider auch einiges dafür, dass vor einer anschließenden erneuten Einreise als Touristin zunächst ein längerer Zeitraum im Ausland verbracht werden müsste. Verbindlicher ließe sich das nur durch Auswertung sämtlicher Antragsunterlagen prüfen, die im Zusammenhang mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis stehen.
Ich hoffe Ihnen einen guten ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mai, Rechtsanwalt
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