Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch Ihren Wegzug in die USA bzw. durch die Tatsache, dass Sie als Greencardholder gelten, müssen zwei Ebenen auseinandergehalten werden:
Die Ebene der GmbH: Für die abkommensrechtliche Beurteilung ist nicht auf den Sitz der GmbH, sondern darauf abzustellen, wo sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet, abzustellen. Dies ist die USA, da Sie in die USA wegziehen. Demnach gilt die GmbH als aufgelöst und § 11 KStG
ist entsprechend anzuwenden und es kommt zur Liquidationsbesteuerung der GmbH.
Die Ebene Ihrer Peraon: Zwar haben Sie keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt mehr in Deutschland allerdings sind Sie beschränkt steuerpflichtig. Wenn Sie die Anteile an der GmbH im Betriebsvermögen halten, greift § 17 EStG
nicht.
Durch die Sitzverlegung könnte es zu einer Entnahme der Anteile kommen, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten wäre. Voraussetzung ist, dass es zu einem Ausschlusses hinsichtlich des Anteils an der GmbH durch die Sitzverlegung kommt. Dies ist nicht der Fall, da das Besteuerungsrecht insoweit nach Art. 13 Abs. 5 OECD-MA (weiterhin) Deutschland zusteht.
Eine Lohnbesteuerung kann indessen nicht mehr in Deutschland vorgenommen werden. Wohin das Geld überwiesen wird, spielt keine Rolle (deutsches oder amerikanisches Konto).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Hermes,
hängt nun der Sitz einer deutschen GmbH vom Wohnsitz des angestellten Geschäftsführers ab oder vom Wohnsitz des Inhabers?
Wenn ich - zum Beispiel - als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine deutsche GmbH inne habe (als Inhaber), aber einen Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (nicht EU) als Geschäftsführer einsetze, muss ich doch auch nicht die GmbH auflösen in Deutschland, nur weil der Geschäftsführer (!) seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hätte.
Es bliebe mir dann - nach Ihren Ausführungen - nur die Möglichkeit, einen in Deutschland ständig ansässigen neuen Geschäftsführer einzusetzen und meine Leistungen in Form eines Beratervertrages o. ä. der GmbH vom Ausland aus in Rechnung zu stellen.
Da haben Sie mich falsch verstanden, entscheidend ist, wo sich die Geschäftsleitung befindet, d.h. wenn sich diese nach wie vor in Deutschland befindet, bleibt die "GmbH" nach wie vor in Deutschland. Also wenn Sie einen Geschäftsführer einsetzen, der die Geschäfte in Deutschland leitet, also die maßgeblichen Entscheidungen trifft, kommt es nicht zu einer Liquidation der GmbH.
Bei einer steuerlich so weitreichenden Entscheidung sollten Sie auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um nachteilige steuerliche Folgen durch Ihren Wegzug in die USA zu vermeiden.