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Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, Chancen?

7. März 2010 18:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Mein Mann hat mich und meine drei Kinder(die nicht von ihm sind) vor die Tür gesetzt. Es kam zu gewaltigen Auseinandersetzungen. Ich habe meine Kinder bei meinen Ex Mann in Sicherheit gebracht. Ich kann erst in zwei Wochen umziehen und bin jetzt wieder in seinem Haus( damit er nicht sagen kann, ich hätte mein jüngstes Kind im Stich gelassen) ohne meine drei Kinder. Wir haben noch ein gemeinsames Kind 2 Jahre, das er mir bei meinen Auszug nicht geben möchte. Er versucht bei jeder Gelegenheit mir das Kind zu entziehen, was ich natürlich nicht zulasse. Mein Mann hat kein Einkommen.Auch ist er noch nicht arbeitslos gemeldet. Wir haben immer von meinen Einkommen gelebt. Ich möchte das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, damit ich mein Kind mit in die neue Wohnung( im gleichen Ort wohlgemerkt) mitnehmen kann. Mein Mann sagt, da ich halbtags arbeite gehe, könnte ich das Kind nicht versorgen. Mein Kind geht aber vormittags in die Krippe und sich damit für mich kein Problem darstellt. Außerdem kann man doch die Geschwister nicht trennen. Wie lange dauert die Entscheidung des Gerichts und wie stehen meine Chancen, das ich meinen Kleinen mitnehmen kann?
Ich möchte ihm das Kind nicht entziehen, es soll nur bei mir und seinen Geschwistern leben.

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die elterliche Sorge ist in § 1671 BGB geregelt. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Eine Abänderung der elterlichen Sorge ist in zwei Fällen möglich. Entweder der andere Elternteil stimmt der Übertragung der elterlichen Sorge zu, § 1671 II Nr. 1 BGB oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil entspricht dem Kindeswohl, § 1671 II Nr. 2. Das Kindeswohl ist bei der elterlichen Sorge die tragende Maxime. Das Gericht muss dabei prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Soge dem Wohl des Kindes am besten" entspricht.

Das Gericht wird dabei den Bericht des Jugendamtes berücksichtigen und sich gegebenenfalls, sofern das Kind bereits alt genug ist, durch Anhörung des Kindes persönlich eine Meinung vom Willen des Kindes bilden. Ein zweijähiges Kind wird sicher nicht angehört werden.

Meiner Erfahrung nach setzt sich das Gericht nur in sehr seltenen Fällen über den Bericht des Jugendamts hinweg, der regelmäßig auch eine Empfehlung über die elterlichen Sorge enthält.

Ich kann den Bericht des Jugendamtes nicht vorwegnehmen, jedoch sollte eine berufliche Tätigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge nicht entgegenstehen. Wichtiger ist vielmehr, dass Ihr Kind weiterhin bei seinen Geschwistern bleiben kann. Eine familiäre Bindung entspricht unbedingt dem Kindeswohl

Wichtiger ist auch Ihre Äußerung "Ich möchte ihm das Kind nicht entziehen..." Dies bezeichnet man als sog. Bindungstoleranz und ist bei Prüfung der Übertragung der elterlichen Sorge positiv zu vermerken.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sind Ihre Aussichten auf Übertragung der elterlichen Sorge durchaus positiv.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer hat die Gesetzesänderung vom September 2009 viel gebracht. Nach § 155 FamFG gilt das sogenannte Beschleunigungsgebot. Das bedeutet, die mündliche Verhandlung hat spätestens 1 Monat nach Einreichung des Antrages zu erfolgen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht




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