Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Wenn ich ein Arbeitsvertrag vorlege was meine Qualifikation (obwohl Studium nicht abgeschlossen) entspricht, bekomme ich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland?
Nach § 16 Abs. 2 AufenthG
gilt:
"Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht"
Ausnahmefälle sind durch einen außergewöhnlichen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Entsprechendes gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Der Regelversagungsgrund greift lediglich vor der Ausreise des Ausländers ein.
Die Ausländerbehörde hat ein Spielraum, dies wird in der Regel nicht gemacht.
- Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn ich mich für ein anderes Studium einschreibe? (Unter Berücksichtigung , dass ich in 2-3 Semestern abschließe)
Dies steht auch im Ermessen der Ausländerbehörde.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel nach 18 Monaten nach Beginn des Studiums kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.
Von daher besteht dann ja diese Möglichkeit.
- Was für andere Möglichkeiten habe ich um eine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis?
Dies ist in der Regel nur möglich, wenn Sie Anspruch darauf haben. Dies kann für Familienzusammenführung sein (nach § 27 ff. AufenthG
) oder aus humanitären Gründen (§ 22 ff. AufenthG
).
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht