Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie sich mit der Kindesmutter nicht über die Ausgestaltung des Umgangs einigen können, muss eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden. Nach § 1864 Abs. 3 BGB
entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts und dessen Ausgestaltung. Hierbei orientiert sich das Gericht am Kindeswohl.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Übernachtung pro Woche haben Sie nicht, da der Umgang individuell zu gestalten ist und sich an den Möglichkeiten bzw. Lebensverhältnissen der Eltern orientiert. Grundsätzlich wird man sagen können, dass Umgang häufiger stattfinden kann, wenn Eltern und Kinder im näheren Umkreis wohnen. Entspricht die Übernachtung dem Kindeswohl, wird das Familiengericht einem entsprechenden Antrag sicherlich stattgeben.
Der Grund „Fremdbetreuung" durch den neuen Lebensgefährten der Kindesmutter reicht nicht aus, um diesen Antrag zu begründen, da die Mutter – und auch Sie – das Kind von Dritten betreuen lassen darf, wenn hierfür Bedarf besteht.
Da sich die Verhältnisse erst nach der Regelung des Umgangs geändert haben, schlage ich vor, diesbezüglich noch einmal das Gespräch zu suchen und auf die veränderten Umstände hinzuweisen. Fruchtet dies nicht, wäre die Kindesmutter durch anwaltliches Schreiben aufzufordern, den Umgang über Nacht zu gewähren, insbesondere, da die Tochter hier zustimmt. Bleibt auch dies erfolglos, ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Diese Antwort ist vom 04.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle und gute Antwort. Wenn ich als Vater an den besagten Tagen, an denen meine Frau unterwegs ist, und ich da bin, ist dies doch, einem für das Kind "Fremden" vorzuziehen, zumal es ja nicht um eine einmalige Übernachtung, sondern um jede Woche min. 1 Nacht geht.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich teile in diesem Punkt Ihre Meinung und denke schon, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht dies anders beurteilt. Hier wird es u.a. auch auf die Einschätzung des Jugendamts ankommen, das im gerichtlichen Verfahren zwingend zu beteiligen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin