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Aufenthalsgenehmigung und arbeit als Prostituierte

22. Juni 2006 15:39 |
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Ausländerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Thailändische Frau hat eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis Oktober 2006 , dann sind wir 3 Jahre verheiratet.

Hat sie nach den 3 Jahren Ehe, Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?

Zurzeit geht meine Frau freiwillig der Prostitution nach, ist dieses erlaubt mit derAufenthaltsgenehmigung?
Mit welchen Konsequenzen müsste sie rechnen bei einer Kontrolle?

Ist für diese Tätigkeit ein Gewerbeschein erforderlich(wenn ja, worauf ausstellen lassen)?

Der Antrag auf Arbeitsgenehmigung lautet:

-art der auszuübenden Tätigkeit "jeder Art"
-arbeitsgenehmigung " unbefristet"
-geltungsbereich "unbeschränkt"

Bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die sog. Niederlassungserlaubnis, ist dem Ausländer in der Regel zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Dies bestimmt § 28 Abs.2 AufenthG .

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Prostitution ist zwar nicht mehr verboten, fällt jedoch nicht unter die"übliche" Erwerbstätigkeit. Dies könnte zu Problemen führen, so dass ich Ihnen dazu raten würde, wenigstens bis zum Erlass der Niederlassungserlaubnis diesbezüglich nichts mehr zu unternehmen und dieser Tätigkeit nicht mehr nachzugehen. Ein Verbot der Prostitution ist unter verschiedenen Voraussetzungen möglich, wie Alter, Zwang etc. Dies kann ich jedoch nicht beurteilen.

Die Prostitution zählt zu den gewerblichen Tätigkeiten.Je nach Organisation der zuständigen Behörde muss Ihre Frau zum Gewerbeamt oder zur Gewerbemeldestelle des Ordnungsamts gehen. Dort wird Ihnen auch bezüglich der Eintragungen weitergeholfen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtlichen Orientierung geben konnte. Bitte beachen Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtlichen Beurteilung möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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