Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die sog. Niederlassungserlaubnis, ist dem Ausländer in der Regel zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Dies bestimmt § 28 Abs.2 AufenthG
.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Prostitution ist zwar nicht mehr verboten, fällt jedoch nicht unter die"übliche" Erwerbstätigkeit. Dies könnte zu Problemen führen, so dass ich Ihnen dazu raten würde, wenigstens bis zum Erlass der Niederlassungserlaubnis diesbezüglich nichts mehr zu unternehmen und dieser Tätigkeit nicht mehr nachzugehen. Ein Verbot der Prostitution ist unter verschiedenen Voraussetzungen möglich, wie Alter, Zwang etc. Dies kann ich jedoch nicht beurteilen.
Die Prostitution zählt zu den gewerblichen Tätigkeiten.Je nach Organisation der zuständigen Behörde muss Ihre Frau zum Gewerbeamt oder zur Gewerbemeldestelle des Ordnungsamts gehen. Dort wird Ihnen auch bezüglich der Eintragungen weitergeholfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtlichen Orientierung geben konnte. Bitte beachen Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtlichen Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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