Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst bietet die Formulierung "kurzfristig einlagern" häufig Streitpotential bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, da eben kein konkreter Zeitpunkt bestimmt ist. Ein schriflticher Einlagerungs- bzw. Mietvertrag ist nicht erforderlich. Die mündlichen Abreden genügen für das Zustandekommen einen Vertrages.
Vorliegend ist zunächst genauer zu spezifizieren, ob ein Miet- oder Verwahrungsvertrag als geschlossen anzunehmen gilt. Auf Grundlage Ihres Sachvortrags gehe ich von einem Verwahrungsvertrag aus. Die Regelungen finden sich in den §§ 688 ff. BGB
. Da eine konkrete Zeit für die Beendigung der Aufbewahrung nicht vereinbart wurde, kann der Verwahrer die Rücknahme der verwahrten Gegenstände jederzeit verlangen, vgl. § 696 BGB
.
Ich rate Ihnen daher an, den Bekannten per E-Mail unter konkreter Fristsetzung zur Abholung der Gegenstände aufzufordern (als Frist würde ich unter den geschilderten Umständen 4 Wochen als angemessen ansehen). Darüber hinaus würde ich in dieses Schreiben aufnehmen, dass nach nicht erfolgter Abholung Kosten entstehen, da eine unentgeltliche Verwahrung Ihrerseits nicht mehr in Frage kommt. Weiter sollte er Ihnen den Empfang der E-Mail bestätigen. Hilfsweise würde ich unter Zeugen (nach Möglichkeit 2 Personen) Ihm einen Brief mit der entsprechenden Aufforderung zur Räumung der Gegenstände im Hotel übergeben. SMS wären notfalls auch als Beweismittel möglich.
Ein Brief per Einschreiben in das Hotel, in welchem er wohnt, würde ich nicht als sichere Variante anraten, da eine Weiterleitung des Schriftstücks vom Hotel an den Gast nicht sicher gewährleistet ist (Bekannter inzwischen abgereist etc.).
Bei einer vorzeitigen Entsorgung können Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dies zumal nach Ihren Angaben, einige der Gegenstände werthaltig sind.
Durch Verstreichenlassen der gesetzten Frist kommt Ihr Bekannter in Verzug. Sämtliche nunmehr anfallende Kosten sind von Ihm zu tragen. Vor diesem Hintergrund und den angekündigten Kosten nach Fristablauf könnte ggf. eine Verwertung zum Zwecke der Befriedigung der Ihrerseits in dieser Sache aufgelaufenen Kosten in Frage kommen.
Ich bitte zu beachten, dass das beschriebene Vorgehen lediglich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht und sich bei detaillierterer Prüfung der Sach- und Rechtslage ggf. abgeänderte rechtliche Beurteilungen und Vorgehensweisen ergeben können. Sofern die Rechtsschutzversicherung für Ihren Fall eine Deckungszusage erteilen wird, rate ich Ihnen daher den Gang zu einem Rechtsanwalt an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre präzise und schnelle Antwort.
Ich habe jedoch nicht ganz verstanden, wie ich mein Ziel – Entfernung der Gegenstände des Bekannten aus meinem Keller – konkret erreichen kann, d.h. welche Möglichkeiten ich habe bei der (voraussichtlichen) Nichteinhaltung der Frist (angenommen es liegt ein Verwahrungsvertrag vor und ich kann mit denen von Ihnen geschilderten Möglichkeiten glaubhaft vor Gericht darlegen, dass ich die Fristsetzung zugestellt habe) und welche Konsequenzen aus einer vorzeitigen Entsorgung für mich erwachsen würden:
Habe ich die Möglichkeit ein Verwahrungsunternehmens nach Nichteinhaltung der nachweisbar gesetzen Frist zu beauftragen, so dass sich automatisch eine schuldrechtliche Forderung des Verwahrungsunternehmens gegenüber dem Bekannten und nicht ggü mir ergibt (die theoretische Möglichkeit, meinen Aufwand ggü dem Bekannten geltend zu machen ist für mich irrelevant da de facto nicht durchsetzbar)?
Gegeben es ist unter o.g. Annahmen möglich, ein schuldrechtliches Verhätlnis zwischen dem Bekannten und dem Verwahrungsunternehmen herzustellen: muß ich zur Herstellung dieses Verhältnisses besondere Vorschriften und Verfahren oder vorherige Gerichtsurteile als Guideline beachten oder reicht die simple Begründung, dass ich meinen gemieteten Keller wieder selbst nutzen möchte?
Würde ich mich bei einer vorzeitigen Entsorgung durch die Mülltonne nur zivil- oder auch strafrechtlich schuldig machen und könnte ich mich durch eine unangemessen hohe Werteinschätzung der aus meiner Sicht nicht werthaltigen Gegenstände wie z.B altes Geschirr schützen durch eine Fotodokumentation (Die große störende Masse sind die nicht werthaligen Gegenstände.)
1.) Habe ich die Möglichkeit ein Verwahrungsunternehmens nach Nichteinhaltung der nachweisbar gesetzen Frist zu beauftragen, so dass sich automatisch eine schuldrechtliche Forderung des Verwahrungsunternehmens gegenüber dem Bekannten und nicht ggü mir ergibt.
Für die Begründung eines Entsorgungsvertrages zwischen einem Verwertungsunternehmen und Ihrem Bekannten, so dass das Verwertungsunternehmen die Kosten direkt ggü. Ihrem Bekannten geltend macht, sehe ich keinen Rechtsgrund. Ggf. könnte man an eine Geschäftführung ohne Auftrag im Interesse des Bekannten denken. Allerdings wird dies nicht das Problem lösen, dass das Verwertungsunternehmen von Ihnen die Kosten einfordern wird und sie diese dann selbst, wie weitere Schadensersatzansprüche, ggü. Ihrem Bekannten geltend machen müssen. Explizit: Ein Vertragsverhältnis zwischen Verwerter und Ihrem Bekannten können Sie nicht begründen.
2.) Würde ich mich bei einer vorzeitigen Entsorgung durch die Mülltonne nur zivil- oder auch strafrechtlich schuldig machen und könnte ich mich durch eine unangemessen hohe Werteinschätzung der aus meiner Sicht nicht werthaltigen Gegenstände wie z.B altes Geschirr schützen durch eine Fotodokumentation.
Sie würden sich auch strafrechtlich (z.B. Sachbeschädigung) schuldig machen. Durch eine "geeignete" Fotodokumentation kann man ggf. den Schadensumfang mindern. Dies kommt auch darauf an, inwiefern Ihr Bekannter nachweisen kann, was er bei Ihnen mit welchem Wert eingelagert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt