Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Wortlaut ist für obocom der Erhalt der ersten Rechnung nach der Freischaltung der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Frist. Gemäß § 187 Abs. 2 BGB
wird dieser nicht mitgezählt. Die Frist beginnt dann also am darauffolgenden Tag und endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB
nach 24 Monaten.
Ein Beispiel:
Sie haben die erste Rechnung nach der Freischaltung am 15.02.2015 erhalten. Die Frist beginnt dann am 16.02.2015 und endet am 15.02.2017.
Ich würde Ihnen aber anraten, noch einmal bei obocom zu erfragen, ob die Frist tatsächlich in diesem Sinne gemeint ist. So oder so befinden Sie sich jedoch noch innerhalb der Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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