Sehr geehrte Ratsuchende,
in Hinblick auf Ihre Befürchtung, eine Haftstrafe antreten zu müssen, kann ich Sie beruhigen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht zu erwarten. Gemäß § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch wird der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Ihrem Fall ist "lediglich" mit einer Geldstrafe zu rechnen. Sie sind nicht vorbestraft und wollen die Tat gestehen und den Schaden begleichen. Vor diesem Hintergrund ist eine Freiheitsstrafe äußerst unwahrscheinlich. Sie müssen mit einer Geldstrafe rechnen, die sich nach der Höhe Ihrer persönlichen Einkünfte richtet.
Taktisch sollten Sie so vorgehen, wie Sie es selbst vorgeschlagen haben. Sie sollten die Tat gestehen und den Schaden begleichen. In Ihrem Fall geht es vielmehr darum, zu vermeiden, dass die gegen Sie verhängte Strafe in das Führungszeugnis aufgenommen wird und Sie sich damit nicht mehr als nicht unbestraft (umgangssprachlich: vorbestraft) bezeichnen dürften. Eine Geldstrafe würde dann in das Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn die Höhe auf 91 und mehr Tagessätze festgesetzt werden würde.
Diesbezüglich würde ich Ihnen raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten.
Eine Gefängnisstrafe kommt nicht realistisch in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur geeignet ist, eine grobe Skizzierung der Rechtslage zu erteilen. Keinesfalls ersetzt dies eine tiefgehende anwaltliche Beratung. Das Weglassen oder Verändern bestimmter Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung erheblich beeinflussen.
Ich hoffe, Sie mit dieser Antwort beruhigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt