Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst ist um des besseren Verständnisses willen wichtig, dass Sie den Unterschied zwischen „Baulast“ und „Grunddienstbarkeit“ erkennen:
Eine Grunddienstbarkeit wirkt zivilrechtlich, also zwischen Privatpersonen. Mit einer Grunddienstbarkeit kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks das belastete Grundstück in einer bestimmten Weise gebrauchen kann (z.B. Wege-, Fahrt-, Leitungsrechte).
Eine Baulast hingegen wirkt öffentlich-rechtlich (also zwischen einer Privatperson und einer Behörde). Der Begriff „Baulast“ bezeichnet eine vom Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtbehörde freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (z.B. wie in Ihrem Fall die Verpflichtung, den Nachbarn über sein Grundstück fahren zu lassen, ohne hierzu zivilrechtlich im Verhältnis zum Nachbarn verpflichtet zu sein). Eine solche Baulast ist deshalb wichtig, weil der Nachbar der Baubehörde so die ordnungsgemäße Erschließung seines Grundstücks nachzuweisen und eine Baugenehmigung erhalten kann (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
).
Vor diesem Hintergrund ist Ihre Frage überschlägig wie folgt zu beantworten:
1. Der Sohn Ihres Nachbarn ist zum ordnungsgemäßen Nachweis der Erschließung gegenüber der Baubehörde verpflichtet. Dies kann aufgrund der Lage der Grundstücke nur dann geschehen, wenn Sie ihm eine Baulast bewilligen. Tun Sie dies nicht, dann wird der Sohn des Nachbarn unter aller Voraussicht nach - so ja auch die Aussage der Behörde - keine Baugenehmigung erhalten.
Aus dem Nachbargesetz NRW ergibt sich meines Erachtens nicht, dass landesgesetzliche Regelungen den Nachbarn zur Einräumung eines Notleitungsrechts verpflichten würden. Eine dem § 7e NRG Baden-Württemberg entsprechende Regelung fehlt nämlich gerade. In einem vergleichbaren Fall hatte der BGH mit Urteil vom 22.06.1990, Az.: V ZR 59/89
, ein Notleitungsrecht verneint.
Vielleicht bestünde aber von Ihrer Seite aus die Möglichkeit, Ihrem Nachbarn eine entsprechende Baulast zu bewilligen, wenn dieser im Gegenzug bereit wäre, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
2. Der Sohn des Nachbarn kann aus der „Duldung“ der bisherigen Hausanschlussleitungen zu seinem Elternhaus kein Gewohnheitsrecht gegen Sie ableiten. Unabhängig von der Frage, ob es ein solches Gewohnheitsrecht überhaupt gibt, ist ja ein neues Flurstück (nämlich Z1) betroffen.
3. An der Situation würde sich auch nichts ändern, wenn anstelle des Sohnes der Vater Bauherr wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte