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Arztbrief

| 19. April 2015 19:48 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ist es strafbar einen Arztbrief zu entwenden und als Beweismittel zu gebrauchen? ( Absender: behandelnde Klinik, Empfänger: behandelnder Arzt, eindeutiger Hinweis darauf: Nur zur Information des behandelnden Arztes, Weitergabe nich gestattet.) Dieser wurde aus einem persönlichen, abgeschlossenen Aktenkoffer durch aufbrechen entwendet. Der Brief wird jetzt als Beweismittel gegen den Patienten selbst verwendet und wurde von der Kanzlei ans Gericht gesendet...

ist auch datenschutzrechtlich dagegen vorzugehen?

19. April 2015 | 20:50

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist es strafbar einen Arztbrief zu entwenden und als Beweismittel zu gebrauchen?"


Ja, es ist strafbar ( § 202 StGB ), es bedarf aber einer Strafanzeige durch Sie ( § 205 StGB ).


Als Beweismittel ist der Brief untauglich, wenn das Beweismittel unter Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte bescafft wurde und kein Rechtfertigungsgrund besteht.

Davon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen und dem Gericht der Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen.





Frage 2:
"ist auch datenschutzrechtlich dagegen vorzugehen?"


Ja und zwar wie in § 42 a BDSG beschrieben.


Danach gilt:

"Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte

1.
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
2.
personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
3.
personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird."



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 21. April 2015 | 02:48

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