Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist es strafbar einen Arztbrief zu entwenden und als Beweismittel zu gebrauchen?"
Ja, es ist strafbar ( § 202 StGB
), es bedarf aber einer Strafanzeige durch Sie ( § 205 StGB
).
Als Beweismittel ist der Brief untauglich, wenn das Beweismittel unter Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte bescafft wurde und kein Rechtfertigungsgrund besteht.
Davon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen und dem Gericht der Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen.
Frage 2:
"ist auch datenschutzrechtlich dagegen vorzugehen?"
Ja und zwar wie in § 42 a BDSG
beschrieben.
Danach gilt:
"Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
1.
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9),
2.
personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
3.
personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird."
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
19. April 2015
|
20:50
Antwort
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