Ich hatte vor 8 Jahren einen schweren Arbeitsunfall am Auge, durch den Schock konnte ich anfangs keine Schmerzen spüren, aber ich bin trotzdem umgehend zum Aufenarzt in der Nähe gefahren worden. Dort hat der Augenarzt nach kurzer Untersuchung beschlossen das ich selbständig in die über 100 km entfernte Uniklinik fahren sollte zur weiteren Behandlung. Dort angekommen musste ich mich knapp 4 Stunden im Warteberreich mit größten Schmerzen aufhalten bis der erste Test gemacht wurde, darauf hin bin ich kürzester Zeit in eine Notoperation gekommen und Die Ärzte haben meinen Fahrer deutlich verurteilt warum hier kein Helikopter geflogen ist und ich dadurch unnötig gelitten habe. Frage: ist der erstbehandelnde Arzt durch die Fehlentscheidung keinen Notruf zu wählen zu Schmerzensgeld verantwortlich? Ich leide heute noch unter dem Traumatischen Ereignis.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein deliktischer Anspruch nach §823 BGB
könnte sich aus einem Beratungsfehler des Arztes ergeben, der zu unnötigen Schmerzen und einem Trauma geführt hat. Dies müssten Sie durch Atteste beweisen.
Fraglich ist, ob Verschulden vorlag, d.h. ob es für den behandelnden Arzt erkennbar war, dass eine derart schwere Verletzung vorliegt, da ja wegen der Taubheit nicht über Schmerzen geklagt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller22. Juni 2020 | 12:02
Vielen Dank für die kompetente Antwort, eine derartige Verletzung war aufjedenfall zum Zeitpunkt der Erstbehandlung ersichtlich. Ist der Rechtsweg durch Verjährung ausgeschlossen ? 8 Jahre sind schließlich eine lange Zeit.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Juni 2020 | 12:19
Sehr geehrter Fragesteller,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit (...) beruhen, verjähren erst nach 30 Jahren. Ansonsten nach 3 Jahren.
Es müsste also Vorsatz bewiesen werden. Das kann bei einem ärztliche Fehler nicht von vornherein angenommen werden.