Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Hätte ich denn eine Chance den Fall zu gewinnen???"
Grundsätzlich ist hier zu klären, ob ein Arzthaftungsfall vorliegt.
Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.
Eine Haftung des Arztes kann zum einen daraus resultieren, mangelhaft über Behandlungsweise, -vorgang und -risiken aufgeklärt zu haben und zum anderen daraus, eine medizinische Behandlung nicht unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Behandlung aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft durchgeführt zu haben, es sei denn, der Patient und der Behandelnde haben einen abweichenden Standard der Behandlung zulässig und wirksam vereinbart. Behandlungsfehler können weiter aus einem Tun oder aus einem Unterlassen resultieren.
Ihre Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt deutet hier einiges darauf hin, dass ein Arzthaftungsfall vorliegen könnte.
Ich rate Ihnen folgendes:
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der im Bereich des Medizinrechts tätig ist. Dieser wird mit Ihnen den gesamten Sachverhalt erfassen und juristisch bewerten.
Ferner wird er sich dann mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und ein Gutachten über den medizinischen Dienst über die Art und Weise der in Frage kommenden Behandlung anfordern welches sich um die Frage dreht, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Parallel dazu wird anhand der Schemrzen und Einschränkungen ein Wert für den Betrag des Schmezensgeldes ermittelt sowie etwaige weitere Schadenspositionen geprüft.
Im Rahmen der hier auf dieser Plattform zu erfolgenden Erstberatung ist dies alles nicht möglich.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: http://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: