Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsfolgen des Widerrufs werde in § 357 BGB
geregelt. Demnach richten sich die Fragen bezüglich der Rückabwicklung grundsätzlich nach § 346 BGB
, die wiederum durch § 357 Abs. 3 BGB
modifiziert werden.
Danach steht Ihnen als Verbraucher das Rechts zu, die erworbene Sache zu prüfen. Wertminderungen, die durch die alleine (!)Prüfung entstanden sind, können Ihnen gegenüber grundsätzlich erst mal nicht geltend gemachten werden. Liegt hingegen eine übermäßige Nutzung vor, also eine über die bloße Prüfung hinausgehen bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder eine Ingebrauchnahme, die nicht bestimmungsgemäß ist, so haben Sie Wertersatz zu leisten.
Die Frage ist also, ob in Ihrem Fall eine übermäßige Nutzung vorliegt. Für die Beurteilung ist die Gesamtsituation entscheidend. Hätten Sie den Grill in einem Laden gekauft hätten Sie diesen auch nicht in Betrieb nehmen können, so wie Sie es zuhause getan haben. Andererseits ist es so, dass Sie in einem Laden eine ausführlichere Beratung gehabt hätten, in deren Rahmen die Eigenschaften des Grills näher besprochen hätten werden können. Sie waren daher durchaus berechtigt, den Grill intensiver als in einem Laden zu testen. Letztlich würde es in einem gedachten Gerichtsprozess von der Beurteilung des Gerichts abhängen. Nach meinem Dafürhalten durften Sie den Grill durchaus in Betrieb nehmen, wenn sich bei der Inbetriebnahme Eigenschaften gezeigt haben, die sonst nicht absehbar waren. Eine abschließende Bewertung ist aber an dieser Stelle nicht möglich, da Sie nicht schildern in welcher Weise der Grill nicht den Anforderungen entsprach. Entsprechend Ihrer Andeutung gehe ich jedoch davon aus, dass die schwere Reinigung selbst, Anknüpfungspunkt Ihrer Kritik ist. Dies konnten Sie jedenfalls erst dann in Erfahrung bringen, indem Sie den Grill auch tatsächlich benutzt haben.
Für den Aufbau von Möbeln und das Befüllen eines Wasserbetts hat der BGH zumindest entschieden, dass darin keine übermäßige Nutzung zu sehen ist.
Voraussetzung Ihrer Wertersatzpflicht ist jedenfalls auch, dass Sie über diese auch belehrt wurden. Ist eine Belehrung nicht (oder nicht rechtzeitig) erfolgt, besteht eine Wertersatzpflicht auch dann nicht, wenn eine übermäßige Nutzung vorliegt.
So muss die Belehrung einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass Sie durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung ersetzen müssen.
Nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB
muss Ihnen der Hinweis weiterhin (spätestens) unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt worden sein.
Überprüfen Sie daher, ob Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. Ist dies nicht der Fall und fordern Sie den Verkäufer nochmals unter Hinweis hierauf zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Wenn die Belehrung fehlerfrei vorliegt, fordern Sie den Verkäufer nochmals unter Hinweis auf die Rechtslage zur Rückzahlung auf. In diesem Fall besteht aber eine gewisse Unsicherheit darüber, ob Ihnen die Rückzahlung des Kaufpreises in einem Gerichtsprozess auch tatsächlich zugesprochen würde, da dies von der recht individuellen Beurteilung des Richters abhängt.
Sollten Sie in Erwägung ziehen, den Grill zu reinigen, setzten Sie sich vorher mit dem Verkäufer in Verbindung, welchen Reinigungsgrad der Grill aufweisen soll. Kann dieser Ihrer Schätzung nach ohnehin nicht erreicht werden, können Sie sich den Aufwand sparen.
Verzichten können Sie jedenfalls darauf, den Grill nochmals an den Verkäufer zu senden, da hierdurch nur weitere Kosten verursacht werden. Es reicht, wenn Sie die Übersendung des Grills Zug-um-Zug gegen Kaufpreisrückzahlung anbieten.
Ein Anspruch gegen Amazon besteht hingegen nicht, da sich Ihre Ansprüche alleine aus dem Kaufvertrag ergeben und dieser eben nicht mit Amazon geschlossen wurde.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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