Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Laut der vereinbarten Bedingungen ist lediglich privates Telefonverhalten von Ihrem Vertrag umfasst. Eine berufliche Nutzung müsste seitens Arcor nachgewiesen werden. Jedoch kann aufgrund des Umfangs auf berufliche Nutzung geschlossen werden. dann müssten Sie im Zweifel den Gegenbeweis antreten, dass die Nutzung nur privater Natur ist.
Bezüglich der Frage, ob und inwieweit Sie sich gegen die falschen Beschuldigungen seitens Arcor wehren können, muss differenziert werden.
Grundsätzlich käme eine Abmahnung in Betracht. Hierfür müsste jedoch ein Verhalten vorliegen, welches eine Abmahnung rechtfertigt. Allein der Vorwurf, es könne aufgrund Ihres Telefonierverhaltens auf eine berufliche Nutzung geschlossen werden, kann nicht als Anlass für eine Abmahnung genommen werden. Hierfür ist eine Rechtsverletzung erforderlich, beispielsweise eine herabwürdigende Äußerung ggü. Dritten oder eine Beleidigung in Ihre Richtung. Ob das Verhalten Ihres Vertragspartners eine Beleidung darstellt, ist fraglich, kann jedoch ohne die konkrete Überprüfung der Briefe nicht beurteilt werden.
Selbstverständlich bestünde in einem solchen Fall auch die Möglichkeit zur Strafanzeige.
Wenn es Ihnen weniger um die Saktion des Verhaltens Ihres Vertragspartner als mehr um die Klärung der Vertragssituation geht (ob die in Zukunft zu tätigenden Gespräche vom Vertragsinhalt umfasst sind), besteht die prozessuale Möglichkeit der Feststellungsklage. Diese ist geeignetes Mittel, ein Rechtsverhältnis zu klären. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse dürfte bei Ihnen in dem Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage und Anpassung Ihres Telefonierverhaltens liegen.
Hierbei ist jedoch die von Ihnen angesprochene Klausel 2.5 der Besonderen Bedingungen zu beachten, welche ein beiderseitiges Kündigungsrecht auch während der Mindestvertragslaufzeit vorsieht.
Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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