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Arbeitszeugnis/Beginn der Rechtsschutzversicherung

| 9. Dezember 2012 18:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:31

Zum 30.06.12 habe ich wegen eines Wechsels meinen Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt. Zum 01.07.12 schloss ich eine Roland Rechtsschutzversicherung ab. Nachdem mein bisheriger AG kein Zeugnis ausstellen wollte, welches meine verschiedenen Arbeitsinhalte adäquat wiederspiegelten, habe ich nach einer im Vertrag aufgeführten Wartezeit von 3 Monaten die Versicherung um Übernahme der Kosten für einen Rechtsstreit gebeten.
Dies hat die Versicherung abgelehnt mit der Begründung, dass der AG die Bringschuld für ein Arbeitszeugnis zum 30.06.12 hatte, was vor dem Zustandekommend des Versicherungsvertrages lag.
Dies erscheint mir nicht ganzschlüssig. Angenommen ein seit Monaten/Jahren bestehender Nachbarschaftsstreit geht in die juristische Auseinandersetzung. Dann würde in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung auch nicht greifen.

1. Ist diese Entscheidung der Rolandversicherung korrekt?
2. Wie kann ich dennoch mein Arbeitszeugnis mit meinen Ergänzungsvorschlägen bekommen?

9. Dezember 2012 | 19:46

Antwort

von


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Sehr geehrtee Ratsuchender,

1.
vorbehaltlich ergänzender Sachverhantsangaben ist die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung nicht korrekt.

Die Rechtsschutzversicherung tritt nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ein.

Ihr Arbeitgeber müsste nach Beginn des Versicherungsschutzes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben.

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird mit dem rechtlichen Ende der Beschäftigung fällig wird (BAG, Urt. v. 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 ).

Ihr Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses besteht damit ab dem 01.07.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Zeugnis zu versenden.

Es handelt sich um eine sogenannte Holschuld. Sie müssen das Zeugnis abholen.

Der Rechtsverstoß (Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses) des Arbeitgebers liegt nach Abschluss des Rechtsschutztversicherungsvertrages.

2.
Sie können selbst auf Zeugniserteilung oder -berichtigunn klagen (Ihnen fallen damit maximal Gerichtskosten an, die Kosten der Gegenseite haben Sie in der ersten Instanz in keinem Fall zu tragen) oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit oder mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2013 | 11:18

Sehr geehrter Herr RA,

das Missverständnis liegt gerade darin, dass meine Roland-RV der Auffasung ist, dass mein AG hätte meine Zeugnis zum Beschäftigungsende (30.06.) also ab 01.07.12 bereithalten hätte müssen, aber der Rechtsschutzfall aus nicht versicherter Zeit datiert, es sich also um eine Differenz von 1 Tag handelt.

Ich versteh gar nichts mehr!Aber vor allem was kann ich machen? Einen RA gegen meine RV nehmen? Die RV wechseln?

Mit bestem Dank für Ihren Rat und freudlichen Grüßen
Dr. Friedrich Spieth

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2013 | 15:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie könnten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Kostenübernahme beauftragen.

Oder Sie machen Ihren Anspruch auf das Arbeitszeugnis selbst oder mit Hilfe eines Anwalts vor dem Arbeitsgericht geltend und kündigen die Rechtsschutzversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2013 | 10:56

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