Sehr geehrtee Ratsuchender,
1.
vorbehaltlich ergänzender Sachverhantsangaben ist die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung nicht korrekt.
Die Rechtsschutzversicherung tritt nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ein.
Ihr Arbeitgeber müsste nach Beginn des Versicherungsschutzes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben.
Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird mit dem rechtlichen Ende der Beschäftigung fällig wird (BAG, Urt. v. 27.02.1987 - 5 AZR 710/85
).
Ihr Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses besteht damit ab dem 01.07.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Zeugnis zu versenden.
Es handelt sich um eine sogenannte Holschuld. Sie müssen das Zeugnis abholen.
Der Rechtsverstoß (Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses) des Arbeitgebers liegt nach Abschluss des Rechtsschutztversicherungsvertrages.
2.
Sie können selbst auf Zeugniserteilung oder -berichtigunn klagen (Ihnen fallen damit maximal Gerichtskosten an, die Kosten der Gegenseite haben Sie in der ersten Instanz in keinem Fall zu tragen) oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit oder mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr RA,
das Missverständnis liegt gerade darin, dass meine Roland-RV der Auffasung ist, dass mein AG hätte meine Zeugnis zum Beschäftigungsende (30.06.) also ab 01.07.12 bereithalten hätte müssen, aber der Rechtsschutzfall aus nicht versicherter Zeit datiert, es sich also um eine Differenz von 1 Tag handelt.
Ich versteh gar nichts mehr!Aber vor allem was kann ich machen? Einen RA gegen meine RV nehmen? Die RV wechseln?
Mit bestem Dank für Ihren Rat und freudlichen Grüßen
Dr. Friedrich Spieth
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie könnten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Kostenübernahme beauftragen.
Oder Sie machen Ihren Anspruch auf das Arbeitszeugnis selbst oder mit Hilfe eines Anwalts vor dem Arbeitsgericht geltend und kündigen die Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt