Sehr geehrte Fragenstellerin,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst ist zwischen der (Anwesenheits-)Bereitschaft und der Rufbereitschaft zu unterscheiden. Während de Bereitschaft sind Sie verpflichtet, sich vor Ort für eventuelle Dienste bereit zu halten. Während der Rufbereitschaft sind Sie dagegen lediglich verpflichtet, telefonsich oder anderweitig erreichbar und ohne größere Verzögerung am Arbeitsplatz einsatzbereit zu sein. Ein Aufenthaltsort wird hier also nicht vorgeschrieben.
Der Bereitschaftsdienst wird dabei als Arbeitszeit behandelt,
während die Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, solange kein Einsatz erolgt.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um den Bereitschaftsdienst, also um Arbeitszeit handelt.
Die vorgeschrieben Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsdiensten beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG
(Arbeitszeitgesetz) mindestens 11 Stunden. Im Pflegedienst kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG
auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Monats auf 12 Stunden ausgeglichen wird.
Darüber hinaus darf die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG
8 Stunden, in Ausnahmefällen 10 Stunden nicht überschreiten.
Insofern würde Ihr oben geschilderter Fall in doppelter Hinsicht einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen. Zum Ersten ist die Ruhezeit von lediglich 5 Stunden unzulässig. Zum Zweiten leisten Sie nach Ihrer Schilderung einen Dienst von 19 Stunden am Tag ab. Die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 10 Stunden ist damit weit überschritten. Gemäß § 14 ArbZG
sind die Überschreitungen jedoch zulässig, wenn es sich, wie von Ihnen geschildert, um einen Notfall handelt, der vom Arbeitgeber nicht anderes abwendbar ist.
Sollte ich Sie mißverstanden haben und es sich um eine telefonsiche Rufbereitschaft handeln, liegt grundsätzlich keine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes vor.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort!
Zählt als Notfall auch ein Planungsdefizit, da dieser zustand doch schon seit ca. 8 Wochen an hält, und es in der Pflege Liesing Firmen gibt die Pflegepersonal bereithalten.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
auch bei einem Planungdefizit muss der reibungslose Ablauf im Sinne der pflegebdürftigen Bewohner gewährleistet sein. Insofern dürften Sie auch bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten Notfall zur Mehrarbeit verpflichtet sein. Allerdings ist dieser Zustand nach meiner Rechtsauffassung nicht über einen Zeitraum von 8 Wochen hinzunehmen, da Sie früher oder später an Ihre Leistungsgrenze geraten. Insofern dürfte ein achtwöchiger Notfall den erhöhten Arbeitseinsatz nicht mehr rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt