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Arbeitszeit bei Dienstreise

| 4. Februar 2010 00:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

was genau bedeutet für mich "Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen"?

Ich bin Teilzeitkraft im öffentlichen Dienst und arbeite an den Tagen an denen ich zur Messe gefahren bin normalerweise nicht. Für die Hinfahrt an einem Wochentag und die Rückfahrt an einem Sonntag habe ich keine einzige Stunde gutgeschrieben bekommen. Ist das korrekt und mit dem TVöD zu begründen?

Auszug aus dem TVöD-V § 6 Abs. 9.1 bzw. BT-V § 44 Abs. 2:

(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am
auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der
Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige,
durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei
Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten
nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf
Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als
Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils
geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation
von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Die Frage der Geltung von Dienstreisen als Arbeitszeit wird im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die von Ihnen zitierten Vorschriften geregelt. Danach wird die Reisezeit grundsätzlich nicht vergütet. Wenn Sie mit de öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten und keine dienstlichen Aufgaben während dieser Anreise erledigen mussten, wird dies nicht als Arbeitszeit angerechnet, mit der Begründung, dass dies als Ruhezeit gilt. Anders hingegen, wenn Sie mit einem PKW gefahren sind und der Arbeitgeber Ihnen dies vorgeschrieben hat, denn als „Lenker“ haben Sie tatsächlich gearbeitet bzw. konnten sich wegen der erforderlichen Konzentration bei der aktiven Teilnahme im Straßenverkehr nicht ausruhen. Damit Ihnen hieraus kein Nachteil entsteht werden die Reisezeiten jedenfalls nach der zitierten Vorschrift als Arbeitszeit berechnet und zwar in dem Rahmen in dem Sie dienstplanmäßig oder durchschnittlich gearbeitet hätten. Nach Ihren Angaben hätten Sie nicht gearbeitet. Daher steht Ihnen eine Anrechnung auf diesem Wege auch nicht zu. In diesem Falle werden Reisezeiten nach S. 3 der zitierten Vorschrift berücksichtigt und zwar werden über 15 Stunden im Monat auf Antrag zu 25 % bei gleitender Arbeitszeit angerechnet und bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt.
Die Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung besteht darin, dass ein Freizeitausgleich erfolgt, wenn durch eine Dienstreise die Freizeit überproportional – in Relation auf die individuelle Arbeitszeit – in Anspruch genommen wurde.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2010 | 11:44

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Es war keine persönliche Antwort, obwohl ich "was genau bedeutet das für mich" gefragt hatte. Sondern eher eine Aneinanderreihung kopierter Textpassagen, wie ich sie vor meiner Frage bereits im Internet gelesen hatte. Die 20 Euro hätte ich mir also sparen können.

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