Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Die Frage der Geltung von Dienstreisen als Arbeitszeit wird im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die von Ihnen zitierten Vorschriften geregelt. Danach wird die Reisezeit grundsätzlich nicht vergütet. Wenn Sie mit de öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten und keine dienstlichen Aufgaben während dieser Anreise erledigen mussten, wird dies nicht als Arbeitszeit angerechnet, mit der Begründung, dass dies als Ruhezeit gilt. Anders hingegen, wenn Sie mit einem PKW gefahren sind und der Arbeitgeber Ihnen dies vorgeschrieben hat, denn als „Lenker“ haben Sie tatsächlich gearbeitet bzw. konnten sich wegen der erforderlichen Konzentration bei der aktiven Teilnahme im Straßenverkehr nicht ausruhen. Damit Ihnen hieraus kein Nachteil entsteht werden die Reisezeiten jedenfalls nach der zitierten Vorschrift als Arbeitszeit berechnet und zwar in dem Rahmen in dem Sie dienstplanmäßig oder durchschnittlich gearbeitet hätten. Nach Ihren Angaben hätten Sie nicht gearbeitet. Daher steht Ihnen eine Anrechnung auf diesem Wege auch nicht zu. In diesem Falle werden Reisezeiten nach S. 3 der zitierten Vorschrift berücksichtigt und zwar werden über 15 Stunden im Monat auf Antrag zu 25 % bei gleitender Arbeitszeit angerechnet und bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt.
Die Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung besteht darin, dass ein Freizeitausgleich erfolgt, wenn durch eine Dienstreise die Freizeit überproportional – in Relation auf die individuelle Arbeitszeit – in Anspruch genommen wurde.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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