Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot KANN wirksam sein. Es muss dann aber durch den Arbeitgeber eine sog. Karenzentschädigung gezahlt werden; ohne finanziellen Ausgleich ist eine nachvertragliche Konkurrenz durch den Arbeitnehmer nicht zu verhindern.
Art. 12 GG
verbietet ein Wettbewerbsverbot nicht grundsätzlich. Nach der Wertentscheidung dieses Artikel muss das Wettbewerbsverbot aber in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt sein. Diese Vorgaben
sind durch weitere Gesetze und die Rechtsprechung konkretisiert.
Ihre Freundin sollte die betreffende Klausel daher unbedingt anwaltlich überprüfen lassen. Eine abschließende Aussage lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
im Rahmen der kostenlosen einmaligen Nachfrage würde mich dann noch in einer Kurzerklärung interessieren ob folgender Text im Vertrag dann rechtens wäre und was dieser finanziell dann heißt ?
"§10 Nachträgliches Wettbewerbsverbot
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Umkreis von 80 Kilometern um den Sitz des Arbeitgebers keine Stellung bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft anzunehmen, kein Wettbewerbsunternehmen zu betreiben, sich nicht hieran zu beteiligen und ein solches Unternehmen zu unterstützen. Das Wettbewerbsverbot ist auch das selbstständige - auch vereinzelte - Tätigwerden im Bereich der Nagelpflege bzw. des Nageldesigns im bezeichneten Gebiet gegen Entgelt.
2. Für die Dauer der Karenzzeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich die Hälfte des zuletzt erhaltenen Lohnes, mindestens aber 450€
3. Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, das der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 1/10 übersteigen würde.
4. Ist der Mitarbeiter durch das Wettbewerbsverbots gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrages von 1/10 der Betrag von 1/4
5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer des Wettbewerbsverbots auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschrift seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen.
6. Für jeden Fall der Zuwiederhandlung beträgt die Verhandlungsstrafe 500€ bei Einzelleistungen und 5000€ pro Monat des Verstoßes bei Gründung eines Eigenbetriebes oder Anstellung bei einem Konkurrenzunternehmen.
Also lange Rede kurzer sinn....bei einem derzeitigen Monatslohn von 420€ würde man bei Kündigung nun 450€ 6 Monate lang bekommen wenn man nicht mutwillig andere Jobs ablehnt (man braucht also einen triftigen Grund) ...und alles was Nebenbei noch verdient wird, wird angerechnet....
So richtig verstanden und rechtens ???
Gruß
Berti77
Sehr geehrter Fragesteller,
beachten Sie bitte, dass weitergehende Details nach den Nutzungsbedingungen nicht in eine Nachfrage gehören, sondern eine neue Frage darstellen. Um eine vollständige Vertragsprüfung -die für den ausgelobten Einsatz nicht angemessen wäre- zu erhalten, sollten Sie die Nachfrage neu einstellen oder einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt