Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Formulierung ist tatsächlich offen für Interpretation. Die Überstunden müssten abgezogen werden. Diese bleiben daher bei der Bemessung des durchschnittlichen Entgelts unberücksichtigt. Ferner bleiben auch für Mehrarbeit geleistete Zahlungen unberücksichtigt. Das betrifft sämtliche Tage, an denen Sie zusätzlichen Dienst geleistet haben. Man könnte auch Feiertage und Sonntage darunter fassen. Dann wären auch die Feiertags- und Sonntagszuschläge nicht erfasst. Wenn Sie aber regelmäßig an Feiertagen und Sonntagen arbeiten, dann wäre das wiederum keine Mehrarbeit. Es müsste daher geprüft werden, was konkret vertraglich an Stundenzahl in Ihrem Vertrag vereinbart ist. Alles war darüber hinaus geleistet wurde, also Überstunden und Mehrarbeit und dafür gezahlte Zuschläge, wären dann nicht bei der Bemessung des Durchschnittsentgelts zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Herr RA Dr. A,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage. Ich möchte die Berechnungsgrundlage des Weihnachtsgeldes noch weiter spezifizieren und einige zusätzliche Informationen aus meinem Arbeitsvertrag und meiner Arbeitspraxis einbringen:
1. Pflegezulage: In meinem Arbeitsvertrag ist die Pflegezulage ausdrücklich unter dem Abschnitt „Vergütung" geregelt und wird monatlich als fester Bestandteil meines Einkommens ausgezahlt. Gehört diese Zulage in diesem Fall zur Berechnungsgrundlage für das durchschnittliche Entgelt?
2. Arbeitszeit: Ich bin in Vollzeit mit einer 39-Stunden-Woche angestellt (100 %-Vertrag). Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern über ein Zeitkonto ausgeglichen.
3. Sonntags- und Feiertagsarbeit: Ich arbeite regelmäßig (durchschnittlich 2–3 Sonntage pro Monat) und werde entsprechend vergütet. Diese Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ein fester Bestandteil meiner normalen Arbeitszeit.
4. Nachtzuschläge: Ich arbeite dauerhaft in Nachtschichten. Nachtzuschläge sind somit ebenfalls ein regelmäßiger Bestandteil meines Einkommens.
Im Jahr 2024 habe ich lediglich an 4 Tagen im Tagdienst gearbeitet.
Zusätzlich relevante Vertragsklausel (Vergütung) aus meinen Arbeitsvertrag:
§4 Vergütung
1. Die Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Vorgaben zur Vergütung nach
§ 72 Abs. 3b Nr.4 SGB XI sowie den Vorgaben der aktuell geltenden Pflege ArbbV.
2. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine monatliche (Grund-)Vergütung in Höhe von xxxx EUR. Zusätzlich wird eine Pflegezulage von 195 EUR bezahlt. Damit ergibt sich eine monatliche Gesamtvergütung in Höhe von xxxx EUR.
3. Bereitschaftsdienstzeiten werden wie folgt vergütet: 40 Prozent der Zeit des Bereitschaftsdienstes (unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht) gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss jedoch stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erreichen. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, sind mit dem jeweils geltenden Pflegemindestlohn zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.
4. Soweit im Rahmen von Rufbereitschaften Tätigkeiten anfallen, werden die dafür tatsächlich aufgewendeten Zeiten als Arbeitszeit bewertet und entsprechend vergütet. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft eingeteilt ist, ohne tatsächlich tätig werden zu müssen, gelten als Freizeit.
5. Mehrarbeit und Überstunden werden grundsätzlich nicht vergütet, sondern durch bezahlte Freizeit ausgeglichen.
6. Es werden Zeitzuschläge je Stunde gezahlt für Nachtarbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 20 Prozent Sonntagsarbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr in Höhe von 26 Prozent Feiertagsarbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr in Höhe von 100 Prozent.
Die aktuellen Veröffentlichungen der Landesverbände der Pflegekassen zu den Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im Internet unter https://www.transparenz-berichtepflege.de/(S(vepdtle15qbvk4a2vayfnw1z))/pdf/Ver%C3%B6ffentli-chung%20nach%20%C2%A7%2082c%20Abs.%205%20SGB%20Xl.pdf veröffentlicht.
Bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen wird der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. Fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag, wird der jeweils höhere Zuschlag gewährt.
Leistungszulage:
Der Anteil der in § 4 vereinbarten Vergütung, der dem Mindestentgelt nach der jeweils geltenden PflegeArbbV entspricht, wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war, fällig; im Übrigen wird die Vergütung spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats ausgezahlt. Die Auszahlung aller Leistungen erfolgt bargeldlos per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Girokonto.
§ 5 Belohnung für Betriebstreue
Der Arbeitnehmer erhält als Belohnung der Betriebstreue Weihnachtsgeld, in Höhe von 85 Prozent des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleibt hierbei eventuell zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt.
Das Weihnachtsgeld wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt.
Das Weihnachtsgeld vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat.
Das Weihnachtsgeld ist vom Arbeitnehmer zurück zu zahlen, falls das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres beendet wird, aus Gründen die aus der der Sphäre des AN herrühren, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind und der AN nicht aus personenbedingten, verschuldensunabhängigen Gründen einer Fortsetzung des AV verhindert
Vor diesem Hintergrund stellt sich mir die Frage, ob neben dem Grundgehalt auch die Pflegezulage sowie die Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit in die Berechnungsgrundlage des durchschnittlichen Entgelts einfließen sollten, da sie regelmäßige und fest vereinbarte Einkommensbestandteile sind.
Ich danke Ihnen vorab herzlich für Ihre Klärung und wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass Ihr Bruttoentgelt vollständig als Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich daraus, dass die Sonntags- und Feiertagsarbeit bei Ihnen regelmäßig erfolgt, also vertraglich fest vereinbart ist und Mehrarbeit ohnehin nicht als Entgelt vergütet wird.
Daher dürfte sich Ihr Weihnachtsgeld an den gezahlten Bruttomonatsgehältern bzw. dem Durchschnitt der gezahlten Gehälter orientieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt