Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne die genauen arbeits- und gegebenenfalls tarifvertraglichen Rahmenbedingungen Ihres Falles zu kennen, lässt sich dennoch folgende Antwort auf der Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung geben:
Es ergibt sich arbeitsrechtlich kein Nachteil daraus, dass der Arbeitgeber Ihnen die zum vertraglichen Lohn fehlenden € 600 schon über einen längeren Zeitraum hinweg als Provision zahlt. Dadurch wird es nicht zu einer freiwilligen Leistung, zumal es für eine Änderung der Vergütung einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte. Auch die Grundsätze der betrieblichen Übung greifen hier nicht, da diese letztlich nur bei Fehlen einer vertraglichen Fixierung zum Tragen kommen, und in der Regel auch dann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers.
In steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass Provisionen sonstigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
) bzw. sonstigem Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
) gleichgestellt sind. Es müssen also immer alle erzielten Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis angegeben werden.
Sie können und sollten den Arbeitgeber fragen, welchen Sinn er mit seiner Abrechnungspraxis verfolgt, denn jedenfalls entspricht diese nicht den vertraglichen Vorgaben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen brauchbaren Einblick zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iv.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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