Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitsvertrag - Lohn/Provision

23. Juli 2008 23:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich habe einen Arbeitsvertrag in dem ein monatlicher Lohn von xy € brutto angegeben ist. Allerdings ist in der monatlichen Lohnabrechnung der Betrag der als Lohn ausgewiesen ist um ca. 600 € geringer als im Arbeitsvertrag vereinbart. Der Rest, also die fehlenden 600 €, wird schon immer (ca. 1,5 Jahre) als Provision über die Lohnabrechnung gezahlt.
Über Provisionszahlungen ist aber im Arbeitsvertrag nichts vereinbart.
Mich würde interessieren ob das so rechtens ist und ob mir hier irgendwelche Nachteile entstehen können, denn Provisionszahlungen sind doch normalerweise freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,

ohne die genauen arbeits- und gegebenenfalls tarifvertraglichen Rahmenbedingungen Ihres Falles zu kennen, lässt sich dennoch folgende Antwort auf der Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung geben:

Es ergibt sich arbeitsrechtlich kein Nachteil daraus, dass der Arbeitgeber Ihnen die zum vertraglichen Lohn fehlenden € 600 schon über einen längeren Zeitraum hinweg als Provision zahlt. Dadurch wird es nicht zu einer freiwilligen Leistung, zumal es für eine Änderung der Vergütung einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte. Auch die Grundsätze der betrieblichen Übung greifen hier nicht, da diese letztlich nur bei Fehlen einer vertraglichen Fixierung zum Tragen kommen, und in der Regel auch dann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers.

In steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass Provisionen sonstigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) bzw. sonstigem Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ) gleichgestellt sind. Es müssen also immer alle erzielten Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis angegeben werden.

Sie können und sollten den Arbeitgeber fragen, welchen Sinn er mit seiner Abrechnungspraxis verfolgt, denn jedenfalls entspricht diese nicht den vertraglichen Vorgaben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen brauchbaren Einblick zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.

Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iv.htm

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 1. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER