Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Frage 1:
Ja, auch für die alten Arbeitsverträge gilt eine 40-Stunden-Woche verbindlich als vereinbart, selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Hierzu gibt es ein eindeutiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das genau diesen Fall regelt. Danach gilt für die Altverträge, dass als Wochenarbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart worden ist (BAG, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen 10 AZR 325/12
).
Vorliegend ist über die bisherige Zeiterfassung und die neueren Verträge nachweisbar, dass die in den Altverträgen vereinbarte Fünftagewoche einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht.
Dies gilt umso mehr, da Sie schildern, dass insgesamt neun Mitarbeiter in offenbar vergleichbarer Tätigkeit im Innendienst arbeiten.
Bitte nehmen Sie als Argument gegebenenfalls auch noch § 3 des ArbZG
hinzu. Dieser lautet auszugsweise: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. [...]"
Wenn also die anderen Mitarbeiter im Schnitt acht Stunden täglich arbeiten, gilt dies als betriebsüblich. Abweichungen können sich dann nur bei Teilzeitverträgen ergeben.
Frage 2:
Die Vorschrift, auf welche Sie abzielen, findet sich in § 16 Abs. 2 ArbZG
. Dieser lautet auszugsweise: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen [...] Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren."
Es gehört also in der Tat zu den Arbeitgeberpflichten, der Dokumentationspflicht über die Arbeitszeiten nachzukommen. Wird hierzu kein Zeiterfassungssystem (Stechuhr) verwendet, muss er die korrekte Zeiterfassung anders gewährleisten.
Tut er dies nicht, hat er zunächst die Eigenangaben der Mitarbeiter hinzunehmen und zu dokumentieren. So lange es keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit gibt, darf er diese nicht zurückweisen.
Sie liegen mit Ihrer rechtlichen Einschätzung der Sache also vollkommen korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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