Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sind für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden einzelvertraglichen Urlaubsanspruch keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, besteht ein Anspruch auf den vertraglich festgelegten Gesamturlaub (vgl. ArbG Frankfurt/Main, Az.:7 Ca 7053/02; BAG, Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 865/08
), somit also auf 30 Tage bzw. noch 10 Tage Resturlaub.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG
). Eine Klausel, nach der sich die Parteien „einig sind, dass dem Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche mehr zustehen", wäre unwirksam, wenn darin ein unzuverlässiger Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Urlaub läge. Der von Ihnen vorgeschlagene sogenannte „Tatsachenvergleich", aus dem sich ergibt, dass der gesamte Urlaub gewährt und genommen wurde, wird dagegen bisher als praktikable Lösung für zulässig erachtet, insbesondere wenn wie in Ihrem Fall der gesetzliche Mindesturlaub vom Arbeitnehmer bereits genommen wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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