Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch auf Urlaubsabgeltung Stellung:
Dabei möchte ich zunächst auf § 13
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinweisen, wonach von den Bestimmungen des BUrlG zuungunsten des Arbeitnehmers grds. nicht abgewichen werden darf.
Der in dem Aufhebungsvertrag enthaltene Verzicht, der ausdrücklich gerade auch die Abgeltung von Urlaub enthält, konnte daher nicht wirksam vereinbart werden.
Sie können daher aufgrund der Unwirksamkeit der Verzichtsklausel nach wie vor Urlaubsabgeltung unter Berufung auf § 13 BUrlG
verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin