Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes mache ich Ihnen gerne die folgenden Angaben zur Rechtslage.
Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Wenn also vereinbart worden ist, dass der (inzwischen ehemalige) Mitarbeiter in einem bestimmten Markt eingesetzt wird und das Vertragsverhältnis mit Schließung dieses Marktes endet, zählt dies.
Ob er anschließend in einem anderen Markt tätig war, ist für Sie irrelevant. Dies gilt umso mehr, als dass Sie offenbar zu dem zweiten Markt - im Gegensatz zum ersten - in keinerlei geschäftlicher/vertraglicher Verbindung stehen.
Letztlich hat nach Ihrer Darstellung von November 2010 an ein in diesem Zeitpunkt bereits ehemaliger Mitarbeiter für einen fremden Dritten gearbeitet. Ein Rechtsgrund, dass Sie hierfür eine Zahlung zu erbringen haben, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
Der ehemalige Mitarbeiter ist im Übrigen für die Behauptung, dass und warum ihm ein Anspruch nach seiner Auffassung zustehen soll, vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Sie sollten Ihre Inanspruchnahme als unbegründet zurückweisen. Nähere Ausführungen hierzu zu machen, ist nicht Ihre Aufgabe. Durchsetzen kann der Gegner seinen Anspruch ausschließlich vor Gericht, wenn ihm dieses Recht gibt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben, die Ihnen weiter hilft. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese erste Prüfung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Eine Einzelfallprüfung anhand konkreter Daten und insbesondere (Vertrags-)Unterlagen kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Sollten Sie ergänzend an einer solchen interessiert sein, können Sie gerne die Direktanfrageoption nutzen oder aber mich unmittelbar kontaktieren.
Sollte eine Verständnisfrage bestehen, nutzen Sie bitte die hiesige, kostenfreie Nachfragemöglichkeit.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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