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Arbeitsrecht

| 8. Juni 2011 15:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Problematik:

ein zur Aushilfe beschäftigter Mitarbeiter der für uns in einem bestimmten Objekt beauftragt war
zu reinigen meldet sich nicht mehr bei uns. Nachdem die Reinigungsrapporte zum Ende eines Monates nicht gesandt wurden nahmen wir Ende des vergangenen Jahres Kontakt mit ihm auf - das Schreiben kam als Unzustellbar zurück - Empfänger nicht bekannt. Daraufhin Nachforschung bei der Stadtverwaltung - Mitarbeiter wurde ins Obdachlosenasyl eingewiesen - Schreiben dorthin -
keine Antwort - Inzwischen wurde das zu reinigende Objekt geschlossen und unser Auftrag war beendet. Jetzt im Juni 2011 verlangt unser
Mitarbeiter die monatlichen Reinigungsarbeiten seit Nov. 2010 bezahlt zu bekommen ( ohne Rapport - Rapporte können aber evtl. noch nachgebracht werden durch Marktleitung ) mit der Begründung, es wurde im selben Ort an anderer Stelle ein neues Objekt erstellt - zwar gleicher Name - aber anderer Besitzer - und
was jetzt wichtig ist, der neue Besitzer nahm die Arbeitsleistung wohl an und kümmerte sich nicht um die Bezahlung des Mitarbeiters - da er wohl eine andere Firma damit beauftragt hatte - dies bestreitet aber unser Mitarbeiter er wurde von keiner anderen Firma befragt -.
wer bezahlt nun die erbrachte und angenommene Arbeitsleistung - die wir nicht in Auftrag gegeben haben - Laut unserem Artbeitsvertrag ist der Arbeitsvertrag beendet wenn das Objekt schließt.

:-) Sollten noch Rückfragen zu diesen Kuddelmudel bestehen dürfen Sie gerne die Nachfrage-Funktion benützen

8. Juni 2011 | 16:30

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes mache ich Ihnen gerne die folgenden Angaben zur Rechtslage.


Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Wenn also vereinbart worden ist, dass der (inzwischen ehemalige) Mitarbeiter in einem bestimmten Markt eingesetzt wird und das Vertragsverhältnis mit Schließung dieses Marktes endet, zählt dies.

Ob er anschließend in einem anderen Markt tätig war, ist für Sie irrelevant. Dies gilt umso mehr, als dass Sie offenbar zu dem zweiten Markt - im Gegensatz zum ersten - in keinerlei geschäftlicher/vertraglicher Verbindung stehen.

Letztlich hat nach Ihrer Darstellung von November 2010 an ein in diesem Zeitpunkt bereits ehemaliger Mitarbeiter für einen fremden Dritten gearbeitet. Ein Rechtsgrund, dass Sie hierfür eine Zahlung zu erbringen haben, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

Der ehemalige Mitarbeiter ist im Übrigen für die Behauptung, dass und warum ihm ein Anspruch nach seiner Auffassung zustehen soll, vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Sie sollten Ihre Inanspruchnahme als unbegründet zurückweisen. Nähere Ausführungen hierzu zu machen, ist nicht Ihre Aufgabe. Durchsetzen kann der Gegner seinen Anspruch ausschließlich vor Gericht, wenn ihm dieses Recht gibt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben, die Ihnen weiter hilft. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese erste Prüfung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Eine Einzelfallprüfung anhand konkreter Daten und insbesondere (Vertrags-)Unterlagen kann dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Sollten Sie ergänzend an einer solchen interessiert sein, können Sie gerne die Direktanfrageoption nutzen oder aber mich unmittelbar kontaktieren.

Sollte eine Verständnisfrage bestehen, nutzen Sie bitte die hiesige, kostenfreie Nachfragemöglichkeit.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2011 | 09:00

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