Sehr geehrte Fragestellerin,
durch den Bezug des Krankengeldes bleibt Ihre bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse auf Grund der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V über das Ende der Beschäftigung hinaus aufrechterhalten. Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich daher auch weiterhin nach § 47 SGB V . An der Höhe Ihres Krankengeldes ändert sich nichts, solange Sie nicht zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig werden und Arbeitslosengeld beziehen. Das Krankengeld beträgt i.d.R. 70 % des Regelentgelts, dieses berechnet sich auf Grundlage des Arbeitsentgelts, das während des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes (mindestens aber vier Wochen) erzielt wurde. Die von Ihnen erwähnte Sonderregelung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bei einer Arbeitszeitverminderung gilt hier also nicht.
Erst wenn Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig werden und aus dem Bezug von Arbeitslosengeld heraus wieder Krankengeld beziehen, ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld. Dann gilt für die Berechnung des Krankengeldes § 47 b SGB V
. Die Höhe des Krankengeldes entspricht dann der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, so dass die Sonderregelung für die Arbeitszeitverminderung dann mittelbar auch für die Höhe des Krankengeldes gilt.
Werden Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig und erst während des Bezuges von Arbeitslosengeld dann wieder krank, erfolgt die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dann aber nicht mehr wie bisher auf Grundlage der letzten Tätigkeit. Arbeitslose gelten erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie auf Grund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden auszuüben.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin