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Freiwillige Rückabwicklung Altersteilzeit

30. August 2021 10:07 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie kann ein bereits unterschriebener Altersteilzeitvertrag rückabgewickelt werden, um den ursprünglichen Arbeitsvertrag fortzuführen?

Die Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrags ist grundsätzlich möglich, allerdings bedarf es dazu der Zustimmung beider Parteien - Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zunächst sollte ein Aufhebungsvertrag für den Altersteilzeitvertrag erstellt werden. In diesem Aufhebungsvertrag sollte klar geregelt sein, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag unverändert fortbesteht und welche Regelungen des Altersteilzeitvertrags aufgehoben werden. Es ist wichtig, dass dieser Aufhebungsvertrag schriftlich festgehalten wird.
Anschließend sollte der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder in Kraft gesetzt werden. Hierbei sollten alle Veränderungen, die durch den Altersteilzeitvertrag eingetreten sind, berücksichtigt und entsprechend rückgängig gemacht werden. Das kann beispielsweise die Arbeitszeit, das Gehalt oder auch die Position betreffen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Dezember 2020 habe ich einen Vertrag über Altersteilzeit unterschrieben (Block Modell). Mein Arbeitgeber und ich möchten diesen Vertrag rückabwickeln. Gern möchte ich den bis dahin gültigen Vertrag fortführen. Was ist dabei zu beachten?

Mit freundlichen Grüßen

30. August 2021 | 10:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


beim Blockmodell gilt auch die einvernehmliche Beendigung als sogenannter Störfall.


Dabei ist dann zu beachten, dass es ja ein angesparten Guthaben gilt, welches bei so einer Rückabwicklung entweder über die Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder § 812 BGB zu erfolgen hat.

Das bedeutet, es muss das Wertguthaben in einer sogenannten Störfallabrechnung dann berechnet werden. Die Beiträge und Steuern werden abgeführt und der Nettobetrag wird in einer Summe an Sie als Arbeitnehmer ausgezahlt.

Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssten dann über § 23b SGB IV abgerechnet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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