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Arbeitslosengeld I Berechnung

23. Mai 2012 22:44 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Luisa Milazzo

Ich habe 14 Monate in die freiwillige Arbeitslosenversicherung als Existenzgründer eingezahlt. In dieser Zeit erhielt ich einen Gründungszuschuss und hatte in diesem Zusammenhang nach Betriebsaufnahme keinen Anspruch mehr auf ALG I übrig.
Zuletzt war ich 5 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt und halte nun die Kündigung meines Arbeitgebers in den Händen.
Wie berechnet sich jetzt die Dauer und die Höhe des ALG I, wenn ich mich arbeitslos melde?

Sehr geehrte Fragenstellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben im Rahmen einer Erstberatung. Das heißt, ich nenne Ihnen grob, wie sich in Ihrem Fall das Arbeitslosengeld I berechnet, ohne dabei auf alle Besonderheiten/Eventualitäten einzugehen, von denen ich nicht weiß, ob diese auf Sie zutreffen könnten.

Ich verstehe Sie so, dass Sie unmittelbar nach den 14 Monaten Selbständigkeit die genannte 5 monatige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben.

Damit haben Sie insgesamt 19 Monate lang seit Ihrem letzten Alg 1 Bezug in die Versicherung eingezahlt und damit einen ALG 1 Anspruch erworben, weil Sie die Anwartschaftszeit von 12 Monaten Versicherungspflicht erreicht haben. Als Selbständige waren Sie nämlich versicherungspflichtig auf Antrag. Sie haben für 8 Monate einen Alg 1 Anspruch erworben, was in § 147 SGB III geregelt ist.
Soweit zur Dauer Ihres Anspruchs.

Zur Höhe Ihres Anspruchs ist folgendes zu sagen:

Zunächst gilt nach § 149 SGB III , dass Sie, je nachdem, ob mit oder ohne Kind, entweder 67 % oder 60 % des sogenannten pauschalierten Nettoentgelts, das Sie im Bemessungszeitraum verdient haben, erhalten. Es berechnet sich aus Ihrem Bruttoarbeitseinkommen (Bemessungsentgelt) mit pauschalen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung.

Eine Besonderheit liegt bei Ihnen vor, weil Sie zunächst als Selbständige in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Bei selbständigen mit Versicheungspflicht auf Antrag erfolgt normalerweise eine sogenannte "fiktive Bemessung", das heißt, man wird gemäß in Qualifikationsstufen eingruppiert und erhält dementsprechend höhere oder niedrigere Leistungen.

Dabei kommt es dann darauf an, in welche Art von Tätigkeit man von der Agentur für Arbeit vermittelt werden soll, bzw. ob dafür ein Hochschulabschluss, FH-Abschluss oder Meister, oder eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich ist. Unerheblich dafür ist, welchen Abschluss man selbst tatsächlich hat.

In Ihrem Fall hatten Sie allerdings nach der Selbständigkeit bereits 5 Monate lang Anspruch auf Arbeitslohn, so dass bei Ihnen keine fiktive Bemessung gemacht wird, obwohl Sie selbständig waren.

Vielmehr wird Ihr Arbeitsentgelt von den 5 Monaten als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese 5 Monate sind bei Ihnen der Bemessungszeitraum. Das versicherungspflichtige Einkommen (Bruttolohn oder Bruttogehalt) wird addiert und durch die Arbeitstage im Bemessungszeitraum (bei Ihnen die 5 Monate)geteilt.
Davon werden dann die Pauschalen abgezogen und so errechnet sich Ihr Alg 1 Anspruch pro Tag. Für einen Monat werden dabei jeweils 30 Tage gerechnet, auch, wenn der Monat tatsächlich 31 Tage hat.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin

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