Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt antworten:
1.) Während der Weiterbildung mindert sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds für je 2 Tage, an denen Arbeitslosengeld gezahlt wird, um nur je einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III
).
Beträgt, wie bei Ihnen, bereits zu Beginn der Weiterbildung die restliche Anspruchsdauer nur noch 30 Tage oder weniger beträgt, mindert sich die Anspruchsdauer jedoch nicht. Diese Regelungen führen dazu, dass Sie während der gesamten Weiterbildung Arbeitslosengeld beziehen können. Nach der Weiterbildung haben Sie noch ein Anspruch von 30 Tagen bzw. den noch vorhanden Restanspruch, welcher zu Beginn der Weiterbildung noch bestand (§ 148 Abs. 2 S. 3 SGB III
).
2.) Die subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen richtet sich nach § 139 SGB III
. Der Arbeitslose kann seine Arbeitsbereitschaft ohne Angabe von Gründen auf Teilzeitbeschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung einschränken, soweit solche Beschäftigungen marktüblich sind. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch diese Regelung, die arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Teilzeitarbeit zu fördern und dem Wunsch vieler Arbeitnehmer auf Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen. Im Falle des Verlustes der Teilzeitbeschäftigung soll sich der Arbeitslose nicht für eine Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit zur Verfügung stellen müssen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie hierzu weiter Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Raeves, LL.M.
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Liebe Frau Raeves,
vielen Dank für die Antwort.
Im o. g. Fall würde das heißen, dass ich ALG1 bis einschließlich 30.04.2020 erhalten würde (1 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, da die restliche Anspruchsdauer meines ALG1 weniger als 30 Tage beträgt)?
Und eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme muss ich aufgrund meiner vorherigen Teilzeittätigkeit nicht annehmen?
Danke und viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
1. )
Grundsätzlich gilt, dass bei Minderung wegen Alg-Weiterbildung sich kein Rest von weniger als 30 Tagen ergeben darf. Besteht allerdings nur noch ein Anspruch unter 30 Tagen bleibt dieser ungemindert in dieser Höhe erhalten. Das bedeutet, dass Ihr Restanspruch ungemindert in der Höhe bestehen bleibt, wie er vor der Weiterbildung. bestanden hat. Ist Ihr Restanspruch bei Aufnahme der Weiterbildung unter 30 Tagen, so wird dieser aber auch nicht aufgestockt.
2.)
Sie haben das Recht, wenn Sie nur zu einer Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen, eine Weiterbildung in Teilzeit auszuüben. Beachten Sie aber, dass eine solche Weiterbildung in Teilzeit auch marktüblich sein muss, sprich auch tätsächlich zur Verfügung stehen muss. Sie können natürlich nicht eine Weiterbildung, welche nur in Vollzeit möglich ist, in Teilzeit absolvieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin, LL.M.