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Arbeitskleidung gestellt durch Unternehmen?

22. Juni 2016 13:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Wir sind ein Mittelständiges Maschinenbauunternehmen mit 450 Mitarbeitern.
Bis vor kurzem durfte man im Sommer in der Fertigung kurze Hosen tragen.
Bei einem Maschinenbauunternehmen eher unüblich, aber zumindest wurde es geduldet.
Jetzt hat die Produktionsleitung ein Verbot von kurzen Hosen erlassen.

Nachdem der BR die Produktionsleitung angefragt hat warum dieses nun so ist, wurde Arbeitssicherheit und Kundenverkehr als Grund angegeben.
Der BR hat die Gefährdungsbeurteilungen entsprechend geprüft und in denen wird für die verschiedenen Abteilungen der Fertigung maximal die Maßzahl 2, nach Nohl erreicht, dies bedeutet: keine signifikante Gefährdung; keine Maßnahmen erforderlich.
Somit wäre eine kurze Hose erlaubt.
Obwohl überall getrennt, geschleift, und geschweißt wird und ständig scharfkantige Bauteile rumstehen. Gefährdungsbeurteilungen zu niedrig?

Die Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen, wurde abgebrochen, da die Produktionsleitung gemerkt hat, dass die Arbeitskleidung dann zur Schutzkleidung wird und diese gestellt werden muss und es somit Kosten verursachen würde.
Auch wenn der Unternehmer hier ein Direktionsrecht hat, ist es doch eine Maßnahme der betrieblichen Ordnung, hier ist dann der BR Mitbestimmungsberechtigt.
Somit könnte eine BV zur Kleiderordnung verhandelt werden.
Der BR sieht ein, dass lange Hosen ein mehr an Sicherheit bieten, aber dann muss der Arbeitgeber auch die Kosten tragen.

Meine Frage: Ist das Verbot von kurzen Hosen gültig, auch wenn keine BV zur Kleiderordnung besteht und die Gefährdungsbeurteilungen ebenfalls keine Grundlage bilden?

22. Juni 2016 | 15:27

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Nach meiner Auffassung ist das Verbot des Tragens von kurzen Hosen von dem in § 106 GewO verankerten Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Diese Auslegung lässt sich daran festmachen, dass offenbar eine Schutzwirkung der Kleidung nicht notwendig ist, weil keine signifikante Gefährdung durch das Tragen von kurzen Hosen eintritt.

Der Weisung des Arbeitgebers muss daher nicht gefolgt werden.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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