Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Als polnischer Staatsangehöriger ist Ihr Freund EU-Bürger und hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 I FreizügG/EU. Aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen ist, findet über § 11 I 5 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung.
Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft hätte er einen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis mit der sich an seiner Arbeitsgenehmigung nichts ändert. Trennt er sich nun vor dem Ablauf von zwei Jahren von seiner Frau, so ist auf ihn wie auf alle EU-Staatsangehörigen aus den neuen Beitrittsstaaten § 284 SGB II
anzuwenden. Danach darf eine Arbeitserlaubnis –EU für eine nicht qualifizierte Beschäftigung nur dann erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Dies richtet sich dann maßgeblich nach der BeschV. Es hängt also von der Art der Beschäftigung ab, ob ihm weiterhin eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann.
Schließlich wird die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Beitrittsländer 2004 zum 01.05.2011 aufgehoben, so dass ihr Freund spätestens dann eine uneingeschränkte Arbeitsgenehmigung erhält.
Gerne können Sie mir noch im Rahmen der Nachfrage mitteilen, welche Art von Beschäftigung Ihr Freund ausübt, damit ich prüfen kann, ob ihm nach der BeschV die Beschäftigung erlaubt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
15. Februar 2010
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10:19
Antwort
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