Ich würde gerne meine Freundin die bislang in Thailand lebt heiraten. Um uns ein gutes Leben zu ermöglichen wäre es aber nötig dass sie arbeiten geht. Daher meine Frage: Darf sie wenn sie mit mir (einem Deutschen) verheiratet ist automatisch auch hier arbeiten? Und falls nein welche Voraussetzungen bestehen um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen? Und gibt es irgendwelche Wartezeiten?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wichtig ist, dass man mit einem nationalen Visum aus Thailand zum Ehegattennachzug nach Deutschland einreist.
In Deutschland erwerbstätig zu sein, ist kein Problem. Das geht von Anfang an, ohne das weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bis auf insbesondere gemeinsame Lebensunterhaltssicherung und einfache Sprachkenntnisse der ausländischen Partnerin vor der Einreise.
Für das Visum muss ein Termin über die auf der Webseite der Dt. Botschaft genannte Agentur gebucht werden.
Dort finden Sie weitere Informationen.
Eine gewisse Vorlaufzeit ist momentan zu erwarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller29. Juli 2022 | 04:50
Danke für die schnelle Antwort!
Eine Frage hätte ich noch: Wenn sie nach Deutschland kommt mit einem Heiratsvisum und wir in Deutschland heiraten kann sie dann direkt bei mir bleiben oder muss sie zurück nach Thailand, dort das Visum zum Ehegattennnachzug machen und dann damit wieder nach Deutschland?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. Juli 2022 | 09:12
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Man kann auch mit einem Touristenvisum einreisen und dann in Deutschland heiraten, hätte aber in der Tat den Nachteil wieder ausreisen zu müssen, um dann mit dem nationalen Visum wieder einreisen zu können.
Das nationale Visum berechtigt aber zur Heirat in Deutschland, sodass dieses ausreicht und das entsprechend mit dem Standesamt vorab geklärt werden kann (sowie mit der Ausländerbehörde und der Botschaft).