Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die einschlägigen Paragraphen des SGB III sind in der Tat weggefallen. Ob Ihnen eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erteilt werden kann, richtet sich nunmehr nach § 39 Abs. 2 AufenthG
in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Deren § 9 lautet wie folgt:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7
des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16
des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie jetzt eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erhalten können, wenn Sie seit drei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausüben oder sich seit vier Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, wobei Ihre Studienzeit jedoch nur zur Hälfte, maximal zu zwei Jahren, angerechnet werden darf. Beide Alternativen erfüllen Sie nach Ihrer Schilderung, so dass Sie sich einmal mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung setzen sollten, um eine entsprechende Abänderung Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels zu erreichen. An das Arbeitsamt müssen Sie sich nicht wenden, da seit dem 01.01.2005 die Ausländerbehörde der alleinige Ansprechpartner auch hinsichtlich Arbeitserlaubnissen ist.
Ob Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die so genannte Niederlassungserlaubnis, beanspruchen können, richtet sich nach § 9 Abs. 2 AufenthG
, der wie folgt lautet:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Sie dürften diesbezüglich derzeit in zweierlei Hinsicht Schwierigkeiten haben: Erstens wird die Ausländerbehörde das Vorliegen der Nummer 1 (Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren) verneinen, da die Aufenthaltsbewilligung, die Sie während Ihrer Studienzeit hatten, nicht als "Aufenthaltserlaubnis" angesehen wird. Zweitens haben Sie sicherlich noch keine 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Mit der Beantragung der Niederlassungserlaubnis werden Sie daher noch eine Weile warten müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Gern kann ich Ihnen auch bei dem anstehenden Verkehr mit Ihrer Ausländerbehörde zur Seite stehen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
noch mal vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich war heute ber der zuständigen Ausländerbehörde, um eine entsprechende Abänderung meines derzeitigen Aufenthaltstitels zu erreichen. Mir wurde abgesagt mit der Begründung meine Aufenthaltserlaubnis wurde mir nur für die Arbeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber ausgestellt. Sie sei der einzige Zweck meines Aufenthalts in BRD, deswegen habe ich keinen Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (Logik?). Die Sachbearbeiterin konnte mir kein Gesetz nennen, aufgrund dessen mir die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis verweigert wurde. Wie kann man in diesem Fall weiter vorgehen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Sie sollten sich überlegen, ob Sie nicht wirklich einen Rechtsanwalt einschalten möchten. Der von mir zitierte § 9 BeschVerfV trifft eine klare Aussage: Nach dreijähriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit in Deutschland kann eine Aufhebung der ursprünglich verhängten Restriktionen (z.B. Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber) erfolgen. Mit anderen Worten dürfen Sie beantragen, dass die bisherigen Beschränkungen Ihrer Arbeitserlaubnis aufgehoben werden sollen. Die Ausländerbehörde muss diesen Antrag an die Arbeitsagentur, die dann zu entscheiden hat, weiterleiten, sie darf sich nicht darauf zurückziehen, dass der ursprüngliche Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland die Beschäftigung bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber war und dies nicht geändert werde könne. Es ist ja gerade der Witz des § 9 BeschVerfV, die Aufhebung von ursprünglich verhängten Beschränkungen - z.B. Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber - zu ermöglichen. Offensichtlich ist der Ausländerbehörde der § 9 BeschVerfV (diese Vorschrift ist ja auch noch ziemlich neu) nicht geläufig.
Wenn Sie den Kampf mit der Ausländerbehörde nicht allein ausfechten möchten, dann können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen. Ich stehe Ihnen gern als Rechtsbeistand in diesem Verfahren zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)