Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihr Freund sollte sich in Schweden erkundigen, ob er nicht einen Anspruch auf eine Daueraufenthalt -EG gemäß der EU-Richtlinie Richtlinie 2003/109/EG besitzt.
Wer einen solchen Aufenthaltstitel als langfristig Aufenthaltsberechtigter hat, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen.
Natürlich werden Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt werden.
Anderenfalls müsste Ihr Freund vor der Einreise einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragen, wobei er dann auf jeden Fall der Vorrangprüfung unterliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Ihre Antwort bringt neues Licht ins Dunkle, würde Sie aber bitten, mich etwas genauer aufzuklären.
Sie sagten, sollte er einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt gemäß der EU-Richtlinie 2003/109/EG besitzen, kann er sich unter erleichterten Voraussetzungen in Deutschland niederlassen, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist.
Wie sehen diese erleichterten Voraussetzungen konkret aus, bzw. wie läuft das technisch? Das Problem ist gerade, dass er in Deutschland arbeiten will, weil hier sein Bruder lebt und anfänglich den Lebensunterhalt nicht selbst nachweisen kann. Kann jemand für Ihn bürgen (der Bruder, der hier lebt). Hätte er dann automatisch Anpruch auf eine Arbeitsgenehmigung?
Andererseits, sollte die Voraussetzung auf einen EU-Daueraufenthalt gemäß der genannten EU-Richtlinie nicht vorliegen, wie kann er dann technisch hier starten? Er ist bereits seit kurzem in Deutschland, da er ja ohne Visum innerhalb von EU reisen darf. Kann er troztdem einen Antrag auf Deutschen Aufenthalt stellen, mit Bürgschaft des Bruders? Heißt es, dass in dem Fall er keine allgemeine Arbeitserlaubnis erhalten könnte?
Vielen Dank für zusätzliche Erklärungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sofa
Ihre Antwort bringt neues Licht ins Dunkle, würde Sie aber bitten, mich etwas genauer aufzuklären.
Sie sagten, sollte er einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt gemäß der EU-Richtlinie 2003/109/EG besitzen, kann er sich unter erleichterten Voraussetzungen in Deutschland niederlassen, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes gegeben ist.
Wie sehen diese erleichterten Voraussetzungen konkret aus, bzw. wie läuft das technisch? Das Problem ist gerade, dass er in Deutschland arbeiten will, weil hier sein Bruder lebt und anfänglich den Lebensunterhalt nicht selbst nachweisen kann. Kann jemand für Ihn bürgen (der Bruder, der hier lebt). Hätte er dann automatisch Anpruch auf eine Arbeitsgenehmigung?
Andererseits, sollte die Voraussetzung auf einen EU-Daueraufenthalt gemäß der genannten EU-Richtlinie nicht vorliegen, wie kann er dann technisch hier starten? Er ist bereits seit kurzem in Deutschland, da er ja ohne Visum innerhalb von EU reisen darf. Kann er troztdem einen Antrag auf Deutschen Aufenthalt stellen, mit Bürgschaft des Bruders? Heißt es, dass in dem Fall er keine allgemeine Arbeitserlaubnis erhalten könnte?
Vielen Dank für zusätzliche Erklärungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sofa
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn ihr Freund eine Daueraufenthalt EG besitzt, dann kann er in Deutschland bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis –spätestens drei Monate nach der Einreise- stellen. Ohne Daueraufenthalt EG muss er diesen Antrag von Schweden aus bei der deutschen Botschaft stellen. Ohne qualifizierte Berufsausbildung (mindestens drei Jahre) und ohne Daueraufenthalt EG darf die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthalttitels kaum zustimmen (Ausnahmen: § 17- 24 BeschV)
Mit Daueraufenthalt EG und festem Arbeitsvertrag ist eine Zustimmung möglich. Es werden in der Regel feste und regelmäßige Einkünfte verlangt.
Alle weiteren Fragen müssten Sie in einer ausführlichen Beratung klären.